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RECHTSPRECHUNG


2007/17/0208


Die Abgrenzung zwischen Bankgeschäften und privater Anlagetätigkeit ist durch die Gewerblichkeit vorzunehmen. Daher sind die private Geldanlage bzw Vermögensverwaltung (Handel von Wertpapieren für das Privatvermögen) und die gelegentliche Kredit- oder Darlehensgewährung, wie sie im privaten bürgerlichen oder geschäftlichen Verkehr vorkommt, keine Bankgeschäfte. Auch wer für sein privates Wertpapierdepot über ein Kreditinstitut an der Börse „spekuliert“, benötigt dafür keine Bankkonzession. Es trifft auch nicht zu, dass jedes Geschäft, das eine juristische Person tätigt, bereits einen konzessionspflichtigen Handel darstellen würde. Vielmehr kommt es auch dabei auf das Kriterium der Gewerblichkeit an. Wenn die Anschaffung von Wertpapieren nämlich dem Aufbau einer Beteiligung dienen soll, liegt kein „Handel“ im Sinne des Bankwesengesetzes vor.


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2007/17/0208

Schlagworte:

Entscheidung:
15.04.2010

Norm:
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
31977L0780 Bankrechtskoordinierungs-RL 01te;
32006L0048 Banken-RL;
61994CJ0155 Wellcome Trust VORAB;
61995CJ0080 Harnas und Helm VORAB;
62003CJ0465 Kretztechnik VORAB;
AktG 1965 §65 Abs1 Z7;
AktG 1965 §65 Abs1 Z8;
AktG 1965 §65;
BWG 1993 §1 Abs1 Z7;
BWG 1993 §1 Abs1 Z7a;
BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §1;
EURallg;

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