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RECHTSPRECHUNG


2012/17/0125


Vergleichbare Kundenaufträge sind nach dem Grundsatz der Priorität auszuführen. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt des Zugangs des Auftrags. Vergleichbare Kundenaufträge sind daher der Reihe nach und unverzüglich auszuführen.


Rechtssatz:

In der Literatur vertritt Rabl (in Gruber/N. Raschauer, WAG § 55 Rz 2) die Auffassung, die nach § 55 Abs. 1 Z 1 WAG 2007 vom Rechtsträger anzuwendenden Verfahren und Systeme sollten es ermöglichen, vergleichbare Kundenaufträge nach dem Grundsatz der Priorität auszuführen. Maßgeblich sei hierfür der Zeitpunkt des Zugangs des Auftrages beim Rechtsträger. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil sie in den Erwägungen des Gesetzgebers (Hinweis Erwägungsgrund 77 der Richtlinie 2006/73/EG), wonach durch eine Änderung der Ausführungsreihenfolge von Geschäften weder der Wertpapierfirma noch einem bestimmten Kunden ein Vorrang eingeräumt werden soll, Deckung findet. Dieser für die Bearbeitung von Kundenaufträgen maßgebliche Zeitpunkt des Zugangs des Auftrages beim Rechtsträger ist auf Grund des Regelungszusammenhanges und des Regelungszweckes desgleichen für die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Z 3 WAG 2007 heranzuziehen, wonach vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich auszuführen sind. In der Literatur vertritt Rabl (in Gruber/N. Raschauer, WAG Paragraph 55, Rz 2) die Auffassung, die nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 2007 vom Rechtsträger anzuwendenden Verfahren und Systeme sollten es ermöglichen, vergleichbare Kundenaufträge nach dem Grundsatz der Priorität auszuführen. Maßgeblich sei hierfür der Zeitpunkt des Zugangs des Auftrages beim Rechtsträger. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil sie in den Erwägungen des Gesetzgebers (Hinweis Erwägungsgrund 77 der Richtlinie 2006/73/EG), wonach durch eine Änderung der Ausführungsreihenfolge von Geschäften weder der Wertpapierfirma noch einem bestimmten Kunden ein Vorrang eingeräumt werden soll, Deckung findet. Dieser für die Bearbeitung von Kundenaufträgen maßgebliche Zeitpunkt des Zugangs des Auftrages beim Rechtsträger ist auf Grund des Regelungszusammenhanges und des Regelungszweckes desgleichen für die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2007 heranzuziehen, wonach vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich auszuführen sind.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2012/17/0125

Schlagworte:

Entscheidung:
24.06.2014

Norm:
32006L0073 MiFIDDV;
WAG 2007 §55 Abs1 Z1;
WAG 2007 §55 Abs1 Z3; WAG 2007 § 55 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 55 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

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