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RECHTSPRECHUNG


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Die Materialien zum BWG 1993 sagen zwar, dass die damals geltenden Richtlinien übernommen werden sollten (ErläutRV 1130 BlgNR 18. GP 110), zu denen die Richtlinie 91/308/EWG ebenso wie die Richtlinie 89/646/EWG, eine Vorgängerin zur Richtlinie 2013/36/EU, gehörte. Diese Richtlinien bezogen jedoch das Definitionsmerkmal der Haupttätigkeit auf das Unternehmen, was für eine bloß quantitative Prüfung der vom Unternehmen betriebenen Geschäfte spricht. Allerdings stellten die genannten Richtlinien bloß Mindestanforderungen dar, weil es den Mitgliedstaaten freigestellt wurde, strengere Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten (Art. 15 der Richtlinie 91/308/EWG). Zu § 1 Abs. 2 BWG 1993 sagen die Materialien lediglich, dass die im Anhang genannten Tätigkeiten den Finanzinstituten zugeordnet sind (ErläutRV 1130 BlgNR 18. GP 114). Aus der zuletzt genannten Äußerung ist jedenfalls keine Einschränkung auf rein quantitative Kriterien des Unternehmens abzuleiten, weshalb die darüber hinausgehende, auch eine qualitative Prüfung der Haupttätigkeit umfassende Auslegung vom Wortlaut des § 1 Abs. 2 BWG 1993 erfasst ist und den Materialien des BWG 1993 nicht zuwiderläuft. Mit dieser Auslegung vereinbar ist der Umstand, dass der Gesetzgeber auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG keine Änderung des § 1 Abs. 2 BWG 1993 vornahm, obwohl nach dieser neuen unionsrechtlichen Vorgabe die Ausübung eines der genannten Geschäfte ausreicht, ohne auf die Haupttätigkeit des Unternehmens im quantitativen Sinn abzustellen und es den nationalen Gesetzgebern ausdrücklich freigestellt wurde, Finanztätigkeiten geringfügigen Umfanges von den Geldwäschevorschriften auszunehmen.


Rechtssatz:

Die Materialien zum BWG 1993 sagen zwar, dass die damals geltenden Richtlinien übernommen werden sollten (ErläutRV 1130 BlgNR 18. GP 110), zu denen die Richtlinie 91/308/EWG ebenso wie die Richtlinie 89/646/EWG, eine Vorgängerin zur Richtlinie 2013/36/EU, gehörte. Diese Richtlinien bezogen jedoch das Definitionsmerkmal der Haupttätigkeit auf das Unternehmen, was für eine bloß quantitative Prüfung der vom Unternehmen betriebenen Geschäfte spricht. Allerdings stellten die genannten Richtlinien bloß Mindestanforderungen dar, weil es den Mitgliedstaaten freigestellt wurde, strengere Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten (Art. 15 der Richtlinie 91/308/EWG). Zu § 1 Abs. 2 BWG 1993 sagen die Materialien lediglich, dass die im Anhang genannten Tätigkeiten den Finanzinstituten zugeordnet sind (ErläutRV 1130 BlgNR 18. GP 114). Aus der zuletzt genannten Äußerung ist jedenfalls keine Einschränkung auf rein quantitative Kriterien des Unternehmens abzuleiten, weshalb die darüber hinausgehende, auch eine qualitative Prüfung der Haupttätigkeit umfassende Auslegung vom Wortlaut des § 1 Abs. 2 BWG 1993 erfasst ist und den Materialien des BWG 1993 nicht zuwiderläuft. Mit dieser Auslegung vereinbar ist der Umstand, dass der Gesetzgeber auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG keine Änderung des § 1 Abs. 2 BWG 1993 vornahm, obwohl nach dieser neuen unionsrechtlichen Vorgabe die Ausübung eines der genannten Geschäfte ausreicht, ohne auf die Haupttätigkeit des Unternehmens im quantitativen Sinn abzustellen und es den nationalen Gesetzgebern ausdrücklich freigestellt wurde, Finanztätigkeiten geringfügigen Umfanges von den Geldwäschevorschriften auszunehmen. Die Materialien zum BWG 1993 sagen zwar, dass die damals geltenden Richtlinien übernommen werden sollten (ErläutRV 1130 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 110), zu denen die Richtlinie 91/308/EWG ebenso wie die Richtlinie 89/646/EWG, eine Vorgängerin zur Richtlinie 2013/36/EU, gehörte. Diese Richtlinien bezogen jedoch das Definitionsmerkmal der Haupttätigkeit auf das Unternehmen, was für eine bloß quantitative Prüfung der vom Unternehmen betriebenen Geschäfte spricht. Allerdings stellten die genannten Richtlinien bloß Mindestanforderungen dar, weil es den Mitgliedstaaten freigestellt wurde, strengere Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten (Artikel 15, der Richtlinie 91/308/EWG). Zu Paragraph eins, Absatz 2, BWG 1993 sagen die Materialien lediglich, dass die im Anhang genannten Tätigkeiten den Finanzinstituten zugeordnet sind (ErläutRV 1130 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 114). Aus der zuletzt genannten Äußerung ist jedenfalls keine Einschränkung auf rein quantitative Kriterien des Unternehmens abzuleiten, weshalb die darüber hinausgehende, auch eine qualitative Prüfung der Haupttätigkeit umfassende Auslegung vom Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, BWG 1993 erfasst ist und den Materialien des BWG 1993 nicht zuwiderläuft. Mit dieser Auslegung vereinbar ist der Umstand, dass der Gesetzgeber auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG keine Änderung des Paragraph eins, Absatz 2, BWG 1993 vornahm, obwohl nach dieser neuen unionsrechtlichen Vorgabe die Ausübung eines der genannten Geschäfte ausreicht, ohne auf die Haupttätigkeit des Unternehmens im quantitativen Sinn abzustellen und es den nationalen Gesetzgebern ausdrücklich freigestellt wurde, Finanztätigkeiten geringfügigen Umfanges von den Geldwäschevorschriften auszunehmen.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
Ro 2017/02/0025

Schlagworte:

Entscheidung:
24.10.2018

Norm:
BWG 1993 §1 Abs2
EURallg
VwRallg
31989L0646 Bankrechtskoordinierungs-RL 02te
31991L0308 Geldwäsche-RL Art15
32005L0060 Geldwäsche-RL
32013L0036 Kreditinstitute-RL

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