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RECHTSPRECHUNG


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Das am 1. Jänner 2017 in Kraft getretene FM-GwG 2017 dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU, die wiederum für die Definition des Finanzinstitutes lediglich die Ausübung einer in einer taxativen Liste aufgezählten Tätigkeit verlangt, ohne auf die Haupttätigkeit des Unternehmens abzustellen. Dazu führen die Materialien aus, es sei zweckmäßig auf die Definition des BWG 1993 zu verweisen (ErläutRV 1335 BlgNR 25. GP 3). Diese Erläuterungen sind dann konsistent, wenn die Definition des Finanzinstitutes in § 1 Abs. 2 BWG 1993 nicht bloß als quantitative Prüfung der Tätigkeit im Rahmen der gesamten vom Unternehmen erbrachten Leistungen angesehen wird, sondern die Haupttätigkeit auf das einzelne Geschäft bezogen wird und eine qualitative Prüfung der Tätigkeit etwa als Vorbereitungs-, Neben- oder Haupttätigkeit vorgenommen wird. Diesem Interpretationsergebnis steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen, welche die Prüfung der Haupttätigkeit des Unternehmens auf die sonstige Geschäftstätigkeit bezieht oder auf die überwiegende Tätigkeit abstellt (VwGH 20.11.2002, 2001/17/0180, VwGH 9.9.2013, 2011/17/0187), weil die zitierten Entscheidungen zu § 2 Z 24 BWG 1993 ergingen, einer Bestimmung welche nachgeordnete Finanzinstitute ausdrücklich abweichend von § 1 Abs. 2 BWG 1993 definiert.


Rechtssatz:

Das am 1. Jänner 2017 in Kraft getretene FM-GwG 2017 dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU, die wiederum für die Definition des Finanzinstitutes lediglich die Ausübung einer in einer taxativen Liste aufgezählten Tätigkeit verlangt, ohne auf die Haupttätigkeit des Unternehmens abzustellen. Dazu führen die Materialien aus, es sei zweckmäßig auf die Definition des BWG 1993 zu verweisen (ErläutRV 1335 BlgNR 25. GP 3). Diese Erläuterungen sind dann konsistent, wenn die Definition des Finanzinstitutes in § 1 Abs. 2 BWG 1993 nicht bloß als quantitative Prüfung der Tätigkeit im Rahmen der gesamten vom Unternehmen erbrachten Leistungen angesehen wird, sondern die Haupttätigkeit auf das einzelne Geschäft bezogen wird und eine qualitative Prüfung der Tätigkeit etwa als Vorbereitungs-, Neben- oder Haupttätigkeit vorgenommen wird. Diesem Interpretationsergebnis steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen, welche die Prüfung der Haupttätigkeit des Unternehmens auf die sonstige Geschäftstätigkeit bezieht oder auf die überwiegende Tätigkeit abstellt (VwGH 20.11.2002, 2001/17/0180, VwGH 9.9.2013, 2011/17/0187), weil die zitierten Entscheidungen zu § 2 Z 24 BWG 1993 ergingen, einer Bestimmung welche nachgeordnete Finanzinstitute ausdrücklich abweichend von § 1 Abs. 2 BWG 1993 definiert. Das am 1. Jänner 2017 in Kraft getretene FM-GwG 2017 dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU, die wiederum für die Definition des Finanzinstitutes lediglich die Ausübung einer in einer taxativen Liste aufgezählten Tätigkeit verlangt, ohne auf die Haupttätigkeit des Unternehmens abzustellen. Dazu führen die Materialien aus, es sei zweckmäßig auf die Definition des BWG 1993 zu verweisen (ErläutRV 1335 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3). Diese Erläuterungen sind dann konsistent, wenn die Definition des Finanzinstitutes in Paragraph eins, Absatz 2, BWG 1993 nicht bloß als quantitative Prüfung der Tätigkeit im Rahmen der gesamten vom Unternehmen erbrachten Leistungen angesehen wird, sondern die Haupttätigkeit auf das einzelne Geschäft bezogen wird und eine qualitative Prüfung der Tätigkeit etwa als Vorbereitungs-, Neben- oder Haupttätigkeit vorgenommen wird. Diesem Interpretationsergebnis steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen, welche die Prüfung der Haupttätigkeit des Unternehmens auf die sonstige Geschäftstätigkeit bezieht oder auf die überwiegende Tätigkeit abstellt (VwGH 20.11.2002, 2001/17/0180, VwGH 9.9.2013, 2011/17/0187), weil die zitierten Entscheidungen zu Paragraph 2, Ziffer 24, BWG 1993 ergingen, einer Bestimmung welche nachgeordnete Finanzinstitute ausdrücklich abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, BWG 1993 definiert.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
Ro 2017/02/0025

Schlagworte:

Entscheidung:
24.10.2018

Norm:
BWG 1993 §1 Abs2
BWG 1993 §1 Abs2 Z6
BWG 1993 §2 Z24
EURallg
FM-GwG 2017 §2 Z2
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32015L0849 Geldwäsche-RL 04te VwGG § 42 heute VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008 VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990 VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

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