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RECHTSPRECHUNG


RS0004074


Unter „Bankguthaben“ sind Forderungen des Kunden gegen die Bank, insbesonders aus einem Kontokorrent- oder Girokonto, nicht aber die gewöhnlich als „Spareinlagen“ bezeichneten Forderungen aus einem Sparbuch zu verstehen.


Rechtssatz:

Unter "Bankguthaben" sind Forderungen des Kunden gegen die Bank, insbesonders aus einem Kontokorrent- oder Girokonto, also primär nicht die gewöhnlich als "Spareinlagen" bezeichneten Forderungen aus einem Spareinlagebuch im Sinne des § 296 EO zu verstehen. Unter "Bankguthaben" sind Forderungen des Kunden gegen die Bank, insbesonders aus einem Kontokorrent- oder Girokonto, also primär nicht die gewöhnlich als "Spareinlagen" bezeichneten Forderungen aus einem Spareinlagebuch im Sinne des Paragraph 296, EO zu verstehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob21/80; 3Ob22/80; 3Ob180/14p

Schlagworte:

Entscheidung:
19.11.2014

Norm:
EO §294 G
EO §296 EO § 294 heute EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991 EO § 296 heute EO § 296 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 296 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 21/80 3 Ob 21/80 Entscheidungstext OGH 27.02.1980 3 Ob 21/80
3 Ob 22/80 3 Ob 22/80 Entscheidungstext OGH 05.03.1980 3 Ob 22/80
3 Ob 180/14p 3 Ob 180/14p Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 180/14p Auch; Beisatz: Die Anführung der Kontonummer ist für die Spezifizierung der Forderung nicht erforderlich. (T1)