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RECHTSPRECHUNG


RS0009869


Demontage und Abtransport bereits eingebauter Gegenstände hebt deren Zubehöreigenschaft zu einem Bauwerk 1.) nicht auf und 2.) begründet eine solche unerlaubte und daher rechtswidrige Handlung einen Schadenersatzanspruch. Ein solcher betrifft aber nicht Gegenstände, die der Unternehmer noch gar nicht eingebaut, sondern lediglich an der Baustelle zwecks späteren Einbaus gelagert hatte.


Rechtssatz:

Demontage und Abtransport bereits eingebauter Gegenstände hebt deren Zubehöreigenschaft zu einem Bauwerk 1.) nicht auf und 2.) begründet eine solche unerlaubte und daher rechtswidrige Handlung einen Schadenersatzanspruch. Ein solcher betrifft aber nicht Gegenstände, die der Unternehmer noch gar nicht eingebaut, sondern lediglich an der Baustelle zwecks späteren Einbaus gelagert hatte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob508/82

Schlagworte:

Entscheidung:
11.02.1982

Norm:
ABGB §294 A1
ABGB §1295 Ia9 ABGB § 294 heute ABGB § 294 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 508/82 7 Ob 508/82 Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 508/82