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RECHTSPRECHUNG


RS0011179


Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge. Dies bedeutet, dass die Einlage in das Eigentum der Bank übergeht. Der Einleger ist daher nicht Eigentümer des Geldes, sondern hat lediglich ein Rückforderungsrecht gegen das Kreditinstitut.


Rechtssatz:

Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge, bei denen der Verwahrer Eigentümer wird. "Eigentum" des Erlegers an solchen Guthaben bedeutet daher Gläubigereigenschaft und Anspruchsberechtigung. Die Klage auf Feststellung der Gläubigerschaft ist bei dem sogenannten Prätendentenstreit zulässig. Sie ist der Klage auf Eigentumsfestellung wegen hartnäckiger Bestreitung ähnlich und entspricht der historischen Aufforderungsklage wegen Berühmung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob371/56; 7Ob1557/92

Schlagworte:

Entscheidung:
21.05.1992

Norm:
ABGB §427
ABGB §959
ABGB §1424
ZPO §228 B4 ABGB § 427 heute ABGB § 427 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 959 heute ABGB § 959 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1424 heute ABGB § 1424 gültig ab 01.01.1812 ZPO § 228 heute ZPO § 228 gültig ab 01.01.1898

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 371/56 2 Ob 371/56 Entscheidungstext OGH 31.10.1956 2 Ob 371/56
7 Ob 1557/92 7 Ob 1557/92 Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 1557/92 nur: Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge, bei denen der Verwahrer Eigentümer wird. "Eigentum" des Erlegers an solchen Guthaben bedeutet daher Gläubigereigenschaft und Anspruchsberechtigung. (T1) = EvBl 1992/4 S 31 = ÖBA 1992,1113