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RECHTSPRECHUNG


RS0011356


Der sogenannte Pfandbestellungsvertrag oder Verpfänderungsvertrag hat zum Inhalt, dass der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. Aus dem Wesen des Pfandrechtes ergibt sich dabei, dass die Forderung, welche durch das Pfandrecht gesichert werden soll, eindeutig bestimmt sein muss und das im Pfandbestellungsvertrag vor allem bei Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muss, wem der Kredit gewährt wird und wer das Pfand bestellt.


Rechtssatz:

Der sogenannte Pfandbestellungsvertrag oder Verpfänderungsvertrag hat zum Inhalt, daß der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. Aus dem Wesen des Pfandrechtes ergibt sich dabei, daß die Forderung, welche durch das Pfandrecht gesichert werden soll, eindeutig bestimmt sein muß und das im Pfandbestellungsvertrag vor allem bei Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muß, wem der Kredit gewährt wird und wer das Pfand bestellt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob629/83; 3Ob77/85; 8Ob555/86; 7Ob61/16w; 9Ob65/16y; 7Ob36/18x

Schlagworte:
,

Entscheidung:
20.04.2018

Norm:
ABGB §449
ABGB §1368 Satz2 ABGB § 449 heute ABGB § 449 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1368 heute ABGB § 1368 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 629/83 3 Ob 629/83 Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 629/83
3 Ob 77/85 3 Ob 77/85 Entscheidungstext OGH 22.01.1986 3 Ob 77/85 Auch
8 Ob 555/86 8 Ob 555/86 Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 555/86 Auch; nur: Dieser Vertrag verschafft mangels Übergabsaktes kein dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache. (T1)
7 Ob 61/16w 7 Ob 61/16w Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 61/16w
9 Ob 65/16y 9 Ob 65/16y Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 65/16y Auch; nur: Der sogenannte Pfandbestellungs- oder Verpfändungsvertrag hat zum Inhalt, dass der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen. (T2)
7 Ob 36/18x 7 Ob 36/18x Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 36/18x Auch; nur T1