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RECHTSPRECHUNG


RS0012361


Als Sparguthaben oder Spareinlagen werden die auf ein Sparkonto eingelegten Sparbeträge bezeichnet, über die eine Urkunde ausgestellt wird. Hingegen sind Guthaben auf Girokonten sogenannte täglich fällige Gelder, über die der Kontoinhaber jederzeit verfügen kann, was auf Sparguthaben nicht zutrifft. Giroguthaben sind daher keine Sparguthaben. Bargeld umfasst nicht sogenanntes Buchgeld, also Guthaben auf Girokonten oder Sparbücher.


Rechtssatz:

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der bei Auslegung einer letztwilligen Anordnung maßgebend ist, sind Sparguthaben oder Spareinlagen die auf ein Sparkonto bei Sparkassen oder Banken eingelegten Sparbeträge, über die eine Urkunde ausgestellt wird. Hingegen sind Guthaben auf Girokonten sog täglich fällige Gelder, über die der Kontoinhaber jederzeit verfügen kann, was auf Sparguthaben nicht zutrifft. Giroguthaben sind daher nach dem gewöhnlichen sprachgebrauch keine Sparguthaben. Bargeld umfaßt nicht sog Buchgeld, also Guthaben auf Girokonten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob565/78; 1Ob746/81 (1Ob747/81); 5Ob655/83

Schlagworte:

Entscheidung:
06.12.1983

Norm:
ABGB §552
ABGB §655
ABGB §680
KWG 1939 §1 Abs2
KWG 1979 §18 ABGB § 552 heute ABGB § 552 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 552 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 ABGB § 655 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 680 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 565/78 3 Ob 565/78 Entscheidungstext OGH 30.05.1979 3 Ob 565/78 Veröff: EvBl 1979/197 S 513 = JBl 1979,650
1 Ob 746/81 1 Ob 746/81 Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 746/81 Auch; Beisatz: Bargeld und Effekten umfassen nicht Sparbücher. (T1)
5 Ob 655/83 5 Ob 655/83 Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 655/83 nur: Bargeld umfaßt nicht sog Buchgeld, also Guthaben auf Girokonten. (T2) Veröff: NZ 1984,130