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RECHTSPRECHUNG


RS0013540


Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass eines Verstorbenen fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. Eine solche Anfrage ist aber auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können. Dieses Konkretisierungserfordernis ist jedenfalls nicht zu hoch anzusetzen. Ob es erfüllt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


Rechtssatz:

Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. Eine solche Anfrage ist aber auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob609/93; 7Ob292/06a; 4Ob112/12t; 9Ob54/12z; 2Ob205/14g; 2Ob55/15z; 2Ob183/15y

Schlagworte:

Entscheidung:
29.09.2016

Norm:
AußStrG §98
KWG 1979 §23 Abs2 Z2 AußStrG § 98 heute AußStrG § 98 gültig ab 01.01.2005

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 609/93 1 Ob 609/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 609/93 Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731
7 Ob 292/06a 7 Ob 292/06a Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T1)
4 Ob 112/12t 4 Ob 112/12t Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 112/12t Beisatz: Ob nach der Aktenlage ausreichend deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass durch eine rückwirkende Kontoöffnung konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zutage kommen werden, und eine solche daher anzuordnen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T2)
9 Ob 54/12z 9 Ob 54/12z Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 54/12z Auch; Beis ähnlich wie T2
2 Ob 205/14g 2 Ob 205/14g Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 205/14g Auch; nur: Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. (T3)
2 Ob 55/15z 2 Ob 55/15z Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z Vgl auch; Veröff: SZ 2016/44
2 Ob 183/15y 2 Ob 183/15y Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der Frage nach ausreichend konkreten Anhaltspunkten für die Nachlasszugehörigkeit von Vermögenswerten ist stets auf den Zweck der Antragsbefugnis des Noterben, ihm zur Durchsetzung seiner Rechte nach den §§ 784, 804 ABGB zu verhelfen, abzustellen. Dies lässt es geboten erscheinen, das Konkretisierungserfordernis jedenfalls nicht so hoch anzusetzen, dass etwa ein Antrag auf Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht erfassten Vermögens praktisch nie in Frage kommt. (T4); Veröff: SZ 2016/103