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RECHTSPRECHUNG


RS0014606


Die in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte darüber hinaus mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB. Beisatz (T7; 6 Ob 94/22z: Hier: Ungewöhnlichkeit einer Erstreckungsklausel im Pfandbestellungsvertrag verneint.


Rechtssatz:

Die in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte darüber hinaus mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB. Die in ein umfangreiches Vertragsformblatt aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte darüber hinaus mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob558/89; 8Ob14/91; 7Ob278/01k; 2Ob50/02w; 6Ob259/06s; 6Ob212/09h; 6Ob95/16p; 6Ob94/22z

Schlagworte:
,

Entscheidung:
29.08.2022

Norm:
ABGB §864a
KSchG §25b Abs2 ABGB § 864a heute ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 KSchG § 25b heute KSchG § 25b gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 558/89 1 Ob 558/89 Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 558/89 Veröff: SZ 62/99 = EvBl 1989/149 S 597 = RdW 1989,302 = ÖBA 1990,217
8 Ob 14/91 8 Ob 14/91 Entscheidungstext OGH 27.06.1991 8 Ob 14/91 Veröff: ÖBA 1992,281 = ecolex 1991,768
7 Ob 278/01k 7 Ob 278/01k Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 278/01k Vgl auch
2 Ob 50/02w 2 Ob 50/02w Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 50/02w Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel, wonach ein Anerkenntnis des Hauptschuldners für den Bürgen verbindlich ist, ist ungewöhnlich im Sinne des § 864a ABGB. (T1)
6 Ob 259/06s 6 Ob 259/06s Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 259/06s Auch; Beisatz: Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" einer Klausel iSd § 864a ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist. (T2) Beisatz: Hier: Erstreckungsklausel in einer Pfandbestellungsvereinbarung. (T3)
6 Ob 212/09h 6 Ob 212/09h Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h Vgl auch; Bem: Hier: Erstreckungsklausel in den Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T4) Beisatz: In Ansehung der Zinsenregelung verstößt die Klausel zudem gegen § 25b Abs 2 KSchG, weil der Bürge für die vom Hauptschuldner geschuldeten Zinsen unabhängig davon einzustehen hat, ob die Bank der Verständigungspflicht über den Verzug des Hauptschuldners entsprochen hat. (T5)
6 Ob 95/16p 6 Ob 95/16p Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 95/16p Beisatz: Hier: Ungewöhnlichkeit verneint, da die Bürgschaftserklärung kurz gehalten und die verwendete Formulierung eindeutig ist. (T6)
6 Ob 94/22z 6 Ob 94/22z Entscheidungstext OGH 29.08.2022 6 Ob 94/22z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ungewöhnlichkeit einer Erstreckungsklausel im Pfandbestellungsvertrag verneint. (T7)