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RECHTSPRECHUNG


RS0019022


Bei der Verwahrung richten sich die Sorgfaltspflichten des Verwahrers nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache jedenfalls so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird.


Rechtssatz:

Die dem Verwahrer obliegende Obsorge zur sorgfältigen Verwahrung besteht darin, die Sache so sorgfältig aufzubewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob663/82; 8Ob33/15h

Schlagworte:

Entscheidung:
29.10.2015

Norm:
ABGB §961 ABGB § 961 heute ABGB § 961 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 663/82 7 Ob 663/82 Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 663/82
8 Ob 33/15h 8 Ob 33/15h Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 33/15h Beisatz: Das Ausmaß der Obsorgepflicht richtet sich nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird. (T1); Veröff: SZ 2015/121