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RECHTSPRECHUNG


RS0019282


„Schuldscheine“ sind – sofern sie nicht in der Form eines Wertpapiers ausgestellt werden – nur Beweisurkunden. Sie haben daher im allgemeinen nur deklarative Bedeutung. Das schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall mit einem Schuldschein auch eine bindende rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben wird. In diesem Sinn kann ein Schuldschein ein rechtlich bindendes Anerkenntnis darstellen, insbesondere wenn der Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes vorher ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen der Forderung durch die Ausstellung des Schuldscheins beseitigen will. In diesem Fall schafft das Anerkenntnis in Form des Schuldscheins eine neue selbständige Verpflichtung.


Rechtssatz:

Schuldscheine sind - sofern sie nicht in der Form eines Wertpapiers ausgestellt werden - nur Beweisurkunden; sie haben daher im allgemeinen nur deklarative Bedeutung, weil ihnen bloße "Vorstellungsmitteilungen" zugrunde liegen. Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall mit dem Schuldschein der Aussteller auch eine ihn bindende rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob572/88

Schlagworte:

Entscheidung:
27.09.1988

Norm:
ABGB §991
ABGB §1001 ABGB § 991 heute ABGB § 991 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 991 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010 ABGB § 1001 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 572/88 4 Ob 572/88 Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 572/88 Veröff: RdW 1989,62 = ÖBA 1989,537