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RECHTSPRECHUNG


RS0019430


Aus der Bevollmächtigung zur Aufnahme von Darlehen, deren Valuta dem Darlehensnehmer zugute kommt, kann keineswegs auf die Vollmacht auch zur Übernahme von Bürgschaften geschlossen werden. Beisatz (T1; 5 Ob 188/99d): Wird eine schriftliche Generalvollmacht durch Gattungsvollmachten zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen ergänzt, erstreckt sich die Vollmacht nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern auch auf den Pfandbestellungsvertrag.


Rechtssatz:

Aus der Bevollmächtigung zur Aufnahme von Darlehen, deren Valuta dem Darlehensnehmer zugute kommt, kann keineswegs auf die Vollmacht auch zur Übernahme von Bürgschaften geschlossen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob543/87; 5Ob188/99d

Schlagworte:
,

Entscheidung:
30.05.2000

Norm:
ABGB §1008
ABGB §1346 E ABGB § 1008 heute ABGB § 1008 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1346 heute ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 543/87 6 Ob 543/87 Entscheidungstext OGH 09.04.1987 6 Ob 543/87 Veröff: RdW 1987,407
5 Ob 188/99d 5 Ob 188/99d Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 188/99d Vgl auch; Beisatz: Wird eine schriftliche Generalvollmacht durch Gattungsvollmachten zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen ergänzt, erstreckt sich die Vollmacht nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern auch auf den Pfandbestellungsvertrag . (T1)