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RECHTSPRECHUNG


RS0019431


Der zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer geschlossene Kontokorrentkreditvertrag ist ein vom Darlehensvertrag verschiedener Vertrag, durch den sich der Kreditgeber verpflichtete, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen (Abruf) Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen, und zwar derart, dass der Kreditnehmer Dispositionen zu Lasten seines Kontos vornehmen durfte, ohne dass dieses, wie dies der Girovertrag sonst vorsieht, Deckung aufweisen musste. Der Inhalt solcher Verträge wird regelmäßig eingehend schriftlich festgelegt; überdies greifen allgemeine Geschäftsbedingungen ein.


Rechtssatz:

Der zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer geschlossene Kontokorrentkreditvertrag ist ein vom Darlehensvertrag verschiedener Vertrag, durch den sich der Kreditgeber verpflichtete, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen (Abruf) Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen, und zwar derart, dass der Kreditnehmer Dispositionen zu Lasten seines Kontos vornehmen durfte, ohne dass dieses, wie dies der Girovertrag sonst vorsieht, Deckung aufweisen musste. Der Inhalt solcher Verträge wird regelmäßig eingehend schriftlich festgelegt; überdies greifen allgemeine Geschäftsbedingungen ein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob540/84; 8Ob99/09f; 14Os102/19k

Schlagworte:

Entscheidung:
07.10.2019

Norm:
ABGB §983 ABGB § 983 heute ABGB § 983 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 983 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 540/84 3 Ob 540/84 Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 540/84 Veröff: NZ 1985,230
8 Ob 99/09f 8 Ob 99/09f Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 99/09f Vgl auch
14 Os 102/19k 14 Os 102/19k Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 102/19k Vgl