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RECHTSPRECHUNG


RS0020588


Soweit eine Bank ein Geschäft lediglich finanziert, kommt eine Haftung nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt, obliegt ihm somit keine allgemeine Verpflichtung, für seinen Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen oder den Spekulationswillen des Kreditnehmers zu hinterfragen. Eine Haftung der Bank ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn sie sich weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. Eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts besteht dann nur in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat. Überschreitet das Kreditinstitut hingegen seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, dann hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage verschleiert wird. Nimmt die Bank auf die Ausgestaltung der Konzeption des Kapitalanlagemodells allein mit dem Ziel Einfluss, ihr gegenüber dem Dritten eingegangenes Kreditengagement abzusichern, dann überschreitet sie ihre Kreditgeberrolle nicht. Auch dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft nur dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war.


Rechtssatz:

Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Ablehnung vom Graf, ecolex 1991, 591 593). Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage (Erwerb eines "Hausanteilscheins" legt bücherliche Sicherheit nahe) verschleiert wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob599/93; 5Ob550/93; 10Ob510/95; 1Ob540/95; 7Ob1590/95; 5Ob562/94; 1Ob588/95; 2Ob2107/96h; 5Ob502/96; 4Ob2005/96y; 10Ob528/94; 1Ob182/97i; 7Ob2425/96k; 7Ob318/97h; 1Ob15/98g; 10Ob54/97g; 10Ob105/98h; 9Ob2/98d; 7Ob177/98z; 9Ob282/99g; 7Ob306/99x; 8Ob161/00k; 6Ob287/00z; 6Ob15/01a; 1Ob241/01z; 6Ob104/02s; 4Ob240/04d; 2Ob259/08i; 9Ob85/09d; 1Ob181/11s; 8Ob66/12g; 6Ob56/14z; 6Ob118/17x; 4Ob64/18t

Schlagworte:

Entscheidung:
29.05.2018

Norm:
ABGB §1063 B
ABGB §1295 IIf7b
KSchG §18 ABGB § 1063 heute ABGB § 1063 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 KSchG § 18 gültig von 01.10.1979 bis 10.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 599/93 1 Ob 599/93 Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 599/93 Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) = EvBl 1994/137 S 663
5 Ob 550/93 5 Ob 550/93 Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 550/93 Beisatz: Wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt, obliegt ihm keine allgemeine Verpflichtung, für seinen Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen. (T1)
10 Ob 510/95 10 Ob 510/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 Ob 510/95
1 Ob 540/95 1 Ob 540/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95 Vgl; nur: Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. (T2) Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts besteht nur in Ausnahmefällen: etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat, oder anders formuliert, wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögnesanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte. (T3) Veröff: SZ 68/77
7 Ob 1590/95 7 Ob 1590/95 Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 1590/95 Beisatz: Darauf, daß der Kreditvertrag entgegenstehende Freizeichnungsklauseln enthält, kommt es nicht an. (T4)
5 Ob 562/94 5 Ob 562/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 562/94 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der bloße Umstand, dass die Bank mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, in dem sie generell bereit war, nach Prüfung der Bonität des Kreditnehmers den Ankauf von Hausanteilscheinen zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen. (T5)
1 Ob 588/95 1 Ob 588/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 588/95 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5
2 Ob 2107/96h 2 Ob 2107/96h Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2107/96h nur: Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage verschleiert wird. (T6) Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T7)
5 Ob 502/96 5 Ob 502/96 Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 502/96 Vgl; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B. (T8) Beisatz: Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. (T9)
4 Ob 2005/96y 4 Ob 2005/96y Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Nimmt die Bank auf die Ausgestaltung der Konzeption des Kapitalanlagemodells allein mit dem Ziel Einfluss, ihr gegenüber dem Dritten eingegangenes Kreditengagement abzusichern, dann überschreitet sie ihre Kreditgeberrolle nicht. (T10)
10 Ob 528/94 10 Ob 528/94 Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 Ob 528/94 Vgl auch; nur T6; Beisatz: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war. (T11) Veröff: SZ 69/86
1 Ob 182/97i 1 Ob 182/97i Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i Vgl; nur T6; Beis wie T7
7 Ob 2425/96k 7 Ob 2425/96k Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2425/96k nur T2; Beis wie T5
7 Ob 318/97h 7 Ob 318/97h Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 318/97h Auch; Beis wie T3
1 Ob 15/98g 1 Ob 15/98g Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 15/98g Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass der Kreditgeber, der in den Vertrieb des Beteiligungsgeschäfts nicht eingebunden ist, keine Rechtspflicht hat, den Spekulationswillen des Kreditnehmers in Hinsicht auf real erwartbare Gewinnchancen zu hinterfragen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T12)
10 Ob 54/97g 10 Ob 54/97g Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 54/97g Vgl auch; Beis wie T3
10 Ob 105/98h 10 Ob 105/98h Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 105/98h Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5
9 Ob 2/98d 9 Ob 2/98d Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 2/98d nur T6; Beis wie T7
7 Ob 177/98z 7 Ob 177/98z Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 177/98z nur T6; Beis wie T9; Beis wie T11
9 Ob 282/99g 9 Ob 282/99g Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 282/99g Auch; nur T6; Beis wie T7
7 Ob 306/99x 7 Ob 306/99x Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 306/99x
8 Ob 161/00k 8 Ob 161/00k Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 161/00k Auch; nur T2; Beis wie T11
6 Ob 287/00z 6 Ob 287/00z Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 287/00z Teilweise abweichend; Beisatz: Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung risikoreicher Veranlagungen sind im Verhältnis zweier Banken zueinander nicht ohne weiteres anzuwenden. (T13); Veröff: SZ 74/167
6 Ob 15/01a 6 Ob 15/01a Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 15/01a Auch; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes ist bei derartigen Risikogeschäften überhaupt nur in Ausnahmefällen anzunehmen, so im Fall der Anlageberatung. (T14) Beisatz: Hier: Hausanteilsscheine der Serie 17. (T15)
1 Ob 241/01z 1 Ob 241/01z Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 241/01z Vgl; Beisatz: Bei Finanzierungrisikoträchtiger Beteiligungen ist der Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des § 18 KSchG, sei es unter Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage, jedenfalls dann abzulehnen, wenn sich das Kreditinstitut weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. (T16)
6 Ob 104/02s 6 Ob 104/02s Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 104/02s Vgl auch
4 Ob 240/04d 4 Ob 240/04d Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 240/04d Auch; Beis wie T3
2 Ob 259/08i 2 Ob 259/08i Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 259/08i Vgl
9 Ob 85/09d 9 Ob 85/09d Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Anlageberaters knüpft bei einem Beratungsfehler an der Verletzung vorvertraglicher oder beratervertraglicher Aufklärungs‑ bzw Informationspflichten an. (T17) Veröff: SZ 2010/53
1 Ob 181/11s 1 Ob 181/11s Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s Vgl auch; Beis wie T17
8 Ob 66/12g 8 Ob 66/12g Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/33
6 Ob 56/14z 6 Ob 56/14z Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 56/14z Vgl auch; Beis wie T3
6 Ob 118/17x 6 Ob 118/17x Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x Auch; nur T2; Beis wie T1
4 Ob 64/18t 4 Ob 64/18t Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 64/18t Auch; Beis wie T12; Beis wie T16