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RECHTSPRECHUNG


RS0021692


Die Rügepflicht des Unternehmers nach § 377 HGB (nunmehr UGB) besteht nicht für Werkverträge über unbewegliche Sachen, sehr wohl aber für Werkverträge über bewegliche, körperliche Sachen. Nicht zu den beweglichen (sondern den unbeweglichen) Sachen zählen Unternehmen, Liegenschaften und Gebäude.


Rechtssatz:

Die Rügepflicht nach § 377 HGB besteht nicht für Werkverträge (hier: Die Rügepflicht nach Paragraph 377, HGB besteht nicht für Werkverträge (hier:

Arbeiten an einer unbeweglichen Sache (Bodenabdichtung eines Hallenbades).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob1009/93 (8Ob1010/93); 1Ob26/05p

Schlagworte:

Entscheidung:
24.05.2005

Norm:
ABGB §1151 IB
HGB §1
HGB §377 A ABGB § 1151 heute ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 1009/93 8 Ob 1009/93 Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 1009/93
1 Ob 26/05p 1 Ob 26/05p Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 26/05p Vgl; Beisatz: Keine Rügepflicht hinsichtlich Baumängel, da Gegenstand des Handelskaufs nur Waren iSd §1 HGB sind, also bewegliche , körperliche Sachen nicht aber Unternehmen, Liegenschaften und Gebäude. (T1)