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RECHTSPRECHUNG


RS0022377


Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen. Demgegenüber wird beim Termingeschäft grundsätzlich durch Lieferung und Zahlung erfüllt, wobei auch beim Termingeschäft die erwartete Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem künftigen Preis den Beweggrund des Geschäftes bilden kann; beim Differenzgeschäft bildet sie schlechthin den Gegenstand des Geschäftes. Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft – und zwar ein verdecktes – vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T1) Ein zur Finanzierung eines „realen geschäftlichen Vorgangs“ (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs‑ und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG musste demnach nicht stattfinden. (T6)


Rechtssatz:

Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob42/57; 3Ob30/83; 1Ob580/84; 1Ob639/95; 6Ob237/04b; 6Ob28/06w; 7Ob191/14k; 7Ob210/14d; 7Ob111/15x; 1Ob163/15z

Schlagworte:

Entscheidung:
24.11.2015

Norm:
ABGB §1271
WAG 2007 §1 Z6 ABGB § 1271 heute ABGB § 1271 gültig ab 01.01.1812 WAG 2007 § 1 gültig von 20.07.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 WAG 2007 § 1 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013 WAG 2007 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012 WAG 2007 § 1 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009 WAG 2007 § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.03.2009

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 42/57 3 Ob 42/57 Entscheidungstext OGH 27.02.1957 3 Ob 42/57 Veröff: EvBl 1957/190 S 265
3 Ob 30/83 3 Ob 30/83 Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 30/83 Beisatz: Demgegenüber wird beim Termingeschäft grundsätzlich durch Lieferung und Zahlung erfüllt, wobei auch beim Termingeschäft die erwartete Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem künftigen Preis den Beweggrund des Geschäftes bilden kann; beim Differenzgeschäft bildet sie schlechthin den Gegenstand des Geschäftes. Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T1) Veröff: EvBl 1983/142 S 519 = SZ 56/77
1 Ob 580/84 1 Ob 580/84 Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 580/84 Auch
1 Ob 639/95 1 Ob 639/95 Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95 Auch; Beis wie T1 nur: Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T2) Veröff: SZ 69/261
6 Ob 237/04b 6 Ob 237/04b Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T3)
6 Ob 28/06w 6 Ob 28/06w Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 28/06w Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T4)
7 Ob 191/14k 7 Ob 191/14k Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 191/14k Ähnlich; Beisatz: Differenzgeschäfte sind solche, bei denen schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht vorgelegen haben muss, nur die Differenz abzuschöpfen. (T5); Veröff: SZ 2014/119
7 Ob 210/14d 7 Ob 210/14d Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d Vgl; Veröff: SZ 2015/17
7 Ob 111/15x 7 Ob 111/15x Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 111/15x
1 Ob 163/15z 1 Ob 163/15z Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 163/15z Vgl auch; Beisatz: Ein zur Finanzierung eines "realen geschäftlichen Vorgangs" (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs‑ und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG musste demnach nicht stattfinden. (T6); Veröff: SZ 2015/128