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RECHTSPRECHUNG


RS0025993


Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden. Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl T4).


Rechtssatz:

Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob569/88; 6Ob600/94; 5Ob562/94; 2Ob2107/96h; 4Ob2005/96y; 10Ob44/97m; 1Ob182/97i; 10Ob54/97g; 10Ob105/98h; 9Ob2/98d; 7Ob166/99h; 6Ob15/01a; 8Ob186/01p; 7Ob140/02t; 9Ob5/10s

Schlagworte:

Entscheidung:
24.11.2010

Norm:
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
HGB §355 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 569/88 1 Ob 569/88 Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 569/88 Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = JBl 1988,723 = ÖBA 1989,901 (Aicher)
6 Ob 600/94 6 Ob 600/94 Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 600/94 Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen (T1)
5 Ob 562/94 5 Ob 562/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 562/94 Vgl auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen; dass eine Anlageform, bei welcher der Anleger praktisch ohne Eigenkapital in einigen Jahren ein beträchtliches Vermögen erwerben kann, eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Bank bloß über diesen Umstand besteht folglich nicht. (T2)
2 Ob 2107/96h 2 Ob 2107/96h Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2107/96h nur: Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa im Falle der Anlagenberatung. (T3); Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)
4 Ob 2005/96y 4 Ob 2005/96y Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y Vgl auch; nur T3; Beis wie T2
10 Ob 44/97m 10 Ob 44/97m Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 Ob 44/97m Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
1 Ob 182/97i 1 Ob 182/97i Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i Vgl; nur T3
10 Ob 54/97g 10 Ob 54/97g Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 54/97g Auch; nur T3; Beis wie T2
10 Ob 105/98h 10 Ob 105/98h Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 105/98h nur T3; Beis wie T4
9 Ob 2/98d 9 Ob 2/98d Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 2/98d Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anlageberaterin, die eine besonders differenzierte und fundierte Beratungspflicht und damit die Aufklärungspflicht über die allgemeine Risikoträchtigkeit jeder stillen Beteiligung und treuhändischen Immobilienbeteiligung traf. (T5)
7 Ob 166/99h 7 Ob 166/99h Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 166/99h Vgl auch; Beis wie T4 nur: Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T6); Beisatz: Hier: Anlagevermittler. (T7)
6 Ob 15/01a 6 Ob 15/01a Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 15/01a Auch; nur T3; Beis wie T2
8 Ob 186/01p 8 Ob 186/01p Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 186/01p Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
7 Ob 140/02t 7 Ob 140/02t Entscheidungstext OGH 08.07.2002 7 Ob 140/02t Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht der Bank (namentlich eines finanzierenden Kreditinstituts) bei risikoreichen Geschäften wird nur in Ausnahmefällen, so insbesondere im Fall der Anlageberatung angenommen. (T8)
9 Ob 5/10s 9 Ob 5/10s Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s Vgl auch; nur: Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft. (T9)