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RECHTSPRECHUNG


RS0027900


Bei einem kreditfinanzierten Liegenschaftserwerb steht dem Darlehensnehmer nach Veruntreuung der Darlehenssumme durch den Treuhänder kein neuerlicher Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bank vereinbarungsgemäß auf das Anderkonto des Treuhänders gezahlt hatte und somit die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr von ihr zu tragen war. Überweist die kreditgewährende Bank jedoch vereinbarungswidrig auf ein „bloßes“ Girokonto des Treuhänders, hat sie selbst das Risiko des Verlusts in Form der Veruntreuung durch den Treuhänder zu tragen.


Rechtssatz:

Bei einem kreditfinanzierten Liegenschaftserwerb steht dem Darlehensnehmer nach Veruntreuung der dem Treuhänder zugezählten Darlehensvaluta kein neuerlicher Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages zu, wenn der Darlehensgeber vereinbarungsgemäß auf das Anderkonto des Treuhänders gezahlt hatte und somit die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr von ihm zu tragen war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob590/93; 10Ob2082/96s; 1Ob277/04y

Schlagworte:

Entscheidung:
24.05.2005

Norm:
ABGB §358 III
ABGB §905 Abs2 IIB
ABGB §983 ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006 ABGB § 905 heute ABGB § 905 gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014 ABGB § 905 gültig von 16.03.2013 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013 ABGB § 905 gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 ABGB § 905 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 983 heute ABGB § 983 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 983 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 590/93 2 Ob 590/93 Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 590/93
10 Ob 2082/96s 10 Ob 2082/96s Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2082/96s Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Käufer hat sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"). Damit hat der Verkäufer gegenüber dem Treuhänder bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodass für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB, erfüllt waren. (T1) Veröff: SZ 69/150
1 Ob 277/04y 1 Ob 277/04y Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 277/04y Vgl; Beisatz: Überweist die kreditgewährende Bank jedoch vereinbarungswidrig auf ein „bloßes" Girokonto des Treuhänders, hat sie selbst das Risiko des Verlusts in Form der Veruntreuung durch den Treuhänder zu tragen, sodass ihr aus der Bereitstellung des Kredites kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht. (T2)