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RECHTSPRECHUNG


RS0032499


Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sind lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) maßgebend. Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Die Mehrheit kann der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, dass eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird, wirtschaftlich also aufeinander abgestimmter paralleler Verträge vor.


Rechtssatz:

Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sind lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) maßgebend. Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Die Mehrheit kann der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, daß eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird, wirtschaftlich also aufeinander abgestimmter paralleler Verträge vor. Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sind lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Vergleich (Paragraphen 1380, ff ABGB) maßgebend. Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Die Mehrheit kann der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, daß eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird, wirtschaftlich also aufeinander abgestimmter paralleler Verträge vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob583/83; 3Ob62/90; 10Ob32/22m

Schlagworte:

Entscheidung:
28.03.2023

Norm:
ABGB §1380 H
AO §47 ABGB § 1380 heute ABGB § 1380 gültig ab 01.01.1812 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 583/83 3 Ob 583/83 Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 583/83
3 Ob 62/90 3 Ob 62/90 Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 62/90 Veröff: EvBl 1991/25 S 133 = ÖBA 1991,210 ( P Bydlinski)
10 Ob 32/22m 10 Ob 32/22m Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 32/22m vgl