RECHTSPRECHUNG
RS0033859
Die Bestimmungen des § 1431 ABGB können nicht auf irrtümlich erfolgte Zahlungen von Völkerrechtssubjekten an andere Völkerrechtsubjekte angewendet werden; Rechtshandlungen von Völkerrechtsubjekten unterliegen nicht der Anfechtung nach der österreichischen Anfechtungsordnung (Pfandbriefe der österreichisch – ungarischen Bank).
- Rechtssatz:
Die Bestimmungen des § 1431 ABGB können nicht auf irrtümlich erfolgte Zahlungen von Völkerrechtssubjekten an andere Völkerrechtsubjekte angewendet werden; Rechtshandlungen von Völkerrechtsubjekten unterliegen nicht der Anfechtung nach der österreichischen Anfechtungsordnung (Pfandbriefe der österreichisch - ungarischen Bank). Die Bestimmungen des Paragraph 1431, ABGB können nicht auf irrtümlich erfolgte Zahlungen von Völkerrechtssubjekten an andere Völkerrechtsubjekte angewendet werden; Rechtshandlungen von Völkerrechtsubjekten unterliegen nicht der Anfechtung nach der österreichischen Anfechtungsordnung (Pfandbriefe der österreichisch - ungarischen Bank).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob197/58
- Schlagworte:
- Anleihe ((nicht) fundierte Anleihe, Ergänzungskapitalanleihe, Kommunalschuldverschreibung, nachrangige Anleihe), Pfandbrief
- Entscheidung:
- 14.05.1958
- Norm:
- ABGB §1431 K
AnfO §1
EGJN ArtIX ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812 AnfO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 197/58 1 Ob 197/58 Entscheidungstext OGH 14.05.1958 1 Ob 197/58