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RECHTSPRECHUNG


RS0034632


Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Wechsels unterbricht die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen. Eine gehörige Klagsfortsetzung innerhalb der neuen Verjährungsfrist ist nicht erforderlich.


Rechtssatz:

Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Wechsels unterbricht die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen. Eine gehörige Klagsfortsetzung innerhalb der neuen Verjährungsfrist ist nicht erforderlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob64/71

Schlagworte:

Entscheidung:
24.03.1971

Norm:
ABGB §1497 I
KEG §9
WG Art70
WG Art71
WG Art90 ABGB § 1497 heute ABGB § 1497 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 64/71 5 Ob 64/71 Entscheidungstext OGH 24.03.1971 5 Ob 64/71 Veröff: EvBl 1971/301 S 550 = RZ 1971,178 = ÖBA 1972,370 = SZ 44/34