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RECHTSPRECHUNG


RS0040558


Auch der sachverständige Zeuge unterscheidet sich vom gewöhnlichen Zeugen nur durch seine besondere Sachkunde, die seine Bestellung zum Sachverständigen erlauben würde, aber nicht durch das Beweisthema. Er gibt an, was er ohne gerichtliche Bestellung zum Sachverständigen zufällig an streiterheblichen Tatsachen wahrnehmen konnte (vgl auch insb [T2] des Rechtssatzes).


Rechtssatz:

Einen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im § 350 ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407). Einen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im Paragraph 350, ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob208/75; 3Ob503/85; 8Ob110/02p; 3Ob80/10a; 10ObS34/14v

Schlagworte:

Entscheidung:
23.04.2014

Norm:
ZPO §350 ZPO § 350 heute ZPO § 350 gültig ab 01.01.1898

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 208/75 1 Ob 208/75 Entscheidungstext OGH 19.11.1975 1 Ob 208/75 Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = RZ 1976/57 S 98
3 Ob 503/85 3 Ob 503/85 Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 503/85 Auch; nur: Er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407). (T1); Beisatz: Auch der sachverständige Zeuge unterscheidet sich vom gewöhnlichen Zeugen nur durch seine besondere Sachkunde, die seine Bestellung zum Sachverständigen erlauben würde, aber nicht durch das Beweisthema. Er gibt an, was er ohne gerichtliche Bestellung zum Sachverständigen zufällig an streiterheblichen Tatsachen wahrnehmen konnte. (T2)
8 Ob 110/02p 8 Ob 110/02p Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
3 Ob 80/10a 3 Ob 80/10a Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 80/10a
10 ObS 34/14v 10 ObS 34/14v Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 34/14v Vgl auch