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RECHTSPRECHUNG


RS0049534


Die Beratung oder Auskunftserteilung eines gewerblichen Vermögensberaters darf nicht (praktisch) die beratende Tätigkeit einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht oder anderen Behörden befugten Personen ersetzen und nicht so weitgehend und so geartet sein, dass damit im Ergebnis eine Aufgabe berufsmäßiger Parteienvertreter erledigt wird.


Rechtssatz:

Die Beratung oder Auskunftserteilung darf nicht (praktisch) die beratende Tätigkeit einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht oder anderen Behörden befugten Personen ersetzen und nicht so weitgehend und so geartet sein, daß damit im Ergebnis eine Aufgabe berufsmäßiger Parteienvertreter erledigt wird (Vermögensberater ).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob322/75; 4Ob351/75; 4Ob341/76 (4Ob342/76)

Schlagworte:

Entscheidung:
15.06.1976

Norm:
EGVG ArtVIII Abs1 litd

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 322/75 4 Ob 322/75 Entscheidungstext OGH 08.07.1975 4 Ob 322/75 Veröff: ÖBl 1976,15
4 Ob 351/75 4 Ob 351/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75 Beisatz: Berater in Versicherungsangelegenheiten. (T1) Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557
4 Ob 341/76 4 Ob 341/76 Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 341/76 Beisatz: "Unternehmerberatung" (zweckmäßige Rechtsform usw). (T2)