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RECHTSPRECHUNG


RS0052019


Eine analoge Anwendung des § 47 AO auf den außergerichtlichen Ausgleich ist nur dort gerechtfertigt, wo dies nach demselben vom Gesetz verfolgten Schutzzweck geboten erscheint. Der Schutz nicht zustimmender Gläubiger, auf die sich die Wirkung eines gerichtlich bestätigten Ausgleiches erstreckte, ist im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches überflüssig, weil dessen Inhalt als Privatsrechtsvereinbarung nur die Vertragsschließenden selbst zu binden vermag.


Rechtssatz:

Eine analoge Anwendung des § 47 AO auf den außergerichtlichen Ausgleich ist nur dort gerechtfertigt, wo dies nach demselben vom Gesetz verfolgten Schutzzweck geboten erscheint. Der Schutz nicht zustimmender Gläubiger, auf die sich die Wirkung eines gerichtlich bestätigten Ausgleiches erstreckte, ist im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches überflüssig, weil dessen Inhalt als Privatsrechtsvereinbarung nur die Vertragsschließenden selbst zu binden vermag. Eine analoge Anwendung des Paragraph 47, AO auf den außergerichtlichen Ausgleich ist nur dort gerechtfertigt, wo dies nach demselben vom Gesetz verfolgten Schutzzweck geboten erscheint. Der Schutz nicht zustimmender Gläubiger, auf die sich die Wirkung eines gerichtlich bestätigten Ausgleiches erstreckte, ist im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches überflüssig, weil dessen Inhalt als Privatsrechtsvereinbarung nur die Vertragsschließenden selbst zu binden vermag.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob681/82

Schlagworte:

Entscheidung:
22.09.1982

Norm:
AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 681/82 6 Ob 681/82 Entscheidungstext OGH 22.09.1982 6 Ob 681/82 Veröff: SZ 55/135 = EvBl 1983/14 S 48