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RECHTSPRECHUNG


RS0052148


Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß § 53 Abs 1 AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird.


Rechtssatz:

Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß § 53 Abs 1 AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird. Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob28/91; 8Ob53/08i

Schlagworte:

Entscheidung:
28.04.2008

Norm:
AO §53 Abs1
AO §53 Abs4
KO §156 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 28/91 3 Ob 28/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 28/91 Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger, 195)
8 Ob 53/08i 8 Ob 53/08i Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i Vgl; Beisatz: Die im Zwangsausgleich festgelegten Zahlungsfristen können nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses zu laufen beginnen. Vorher kann es nicht zum Verzug des Schuldners kommen. (T1)