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RECHTSPRECHUNG


RS0064214


Wurde Vorbehaltsware des Gläubigers, welche vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners weiterverarbeitet und verkauft worden war, erst nach Konkurseröffnung bezahlt, so liegen Absonderungsansprüche des Gläubigers an Kaufpreisforderungen gegen den Dritterwerber und daraus folgend ein Informationsanspruch über diese Geschäftsfälle vor. Da dieser vom Masseverwalter in Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Gemeinschuldners zu erfüllende – von § 14 Abs 1 KO nicht betroffene – Informationsanspruch nicht nur zur Durchsetzung eines Aussonderungsanspruches oder Absonderungsanspruches, sondern auch zur Prüfung eines vom Gläubiger behaupteten (verlängerten) Eigentumsvorbehaltes besteht, kann nicht bloß aufgrund der Außerstreitstellung, dass ein Modus für die Vorausabtretung nicht gesetzt wurde, der klagenden Partei das Rechtsschutzbedürfnis für den vertraglich begründeten Auskunftsanspruch aberkannt werden.


Rechtssatz:

Wurde Vorbehaltsware des Gläubigers, welche vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners weiterverarbeitet und verkauft worden war, erst nach Konkurseröffnung bezahlt, so liegen Absonderungsansprüche des Gläubigers an Kaufpreisforderungen gegen den Dritterwerber und daraus folgend ein Informationsanspruch über diese Geschäftsfälle vor. Da dieser vom Masseverwalter in Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Gemeinschuldners zu erfüllende - von § 14 Abs 1 KO nicht betroffene - Informationsanspruch nicht nur zur Durchsetzung eines Aussonderungsanspruches oder Absonderungsanspruches , sondern auch zur Prüfung eines vom Gläubiger behaupteten (verlängerten) Eigentumsvorbehaltes besteht, kann nicht bloß aufgrund der Außerstreitstellung, daß ein modus für die Vorausabtretung nicht gesetzt wurde, der klagenden Partei das Rechtsschutzbedürfnis für den vertraglich begründeten Auskunftsanspruch aberkannt werden. Wurde Vorbehaltsware des Gläubigers, welche vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners weiterverarbeitet und verkauft worden war, erst nach Konkurseröffnung bezahlt, so liegen Absonderungsansprüche des Gläubigers an Kaufpreisforderungen gegen den Dritterwerber und daraus folgend ein Informationsanspruch über diese Geschäftsfälle vor. Da dieser vom Masseverwalter in Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Gemeinschuldners zu erfüllende - von Paragraph 14, Absatz eins, KO nicht betroffene - Informationsanspruch nicht nur zur Durchsetzung eines Aussonderungsanspruches oder Absonderungsanspruches , sondern auch zur Prüfung eines vom Gläubiger behaupteten (verlängerten) Eigentumsvorbehaltes besteht, kann nicht bloß aufgrund der Außerstreitstellung, daß ein modus für die Vorausabtretung nicht gesetzt wurde, der klagenden Partei das Rechtsschutzbedürfnis für den vertraglich begründeten Auskunftsanspruch aberkannt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob5/91

Schlagworte:

Entscheidung:
09.07.1992

Norm:
KO §11
KO §21
KO §44 Abs1
KO §44 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 5/91 8 Ob 5/91 Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 5/91 Veröff: ÖBA 1993,319