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RECHTSPRECHUNG


RS0065307


Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach § 120 Abs 2 KO nicht entgegen.


Rechtssatz:

Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach § 120 Abs 2 KO nicht entgegen. Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte stehen, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind, im Bestreitungsfalle einem Verkauf nach Paragraph 120, Absatz 2, KO nicht entgegen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob172/48; 5b31/72; 8Ob82/98m

Schlagworte:

Entscheidung:
24.08.1998

Norm:
KO §120 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 172/48 1 Ob 172/48 Entscheidungstext OGH 09.06.1948 1 Ob 172/48 Veröff: SZ 21/101 = EvBl 1948/625
5 b 31/72 5 b 31/72 Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 b 31/72
8 Ob 82/98m 8 Ob 82/98m Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 82/98m Auch