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RECHTSPRECHUNG


RS0065889


Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes; die Wirkung besteht vielmehr darin, dass der Gläubiger jene Rechte wieder geltend machen kann, an deren Durchsetzung er bisher mangels des Papiers verhindert war, und dass der Verpflichtete aus der kraftlos erklärten Urkunde zu keiner Leistung mehr verhalten werden kann. Er hat also jetzt an den durch die Amortisierung legitimierten Gläubiger zu leisten und wird durch diese Leistung insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre. Das durch das Wertpapier verkörperte Recht wird daher durch die Kraftloserklärung des Papiers von diesem getrennt und das Papier damit entwertet. Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes. (T1) Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Sparurkunde gegeben hätte. (T5)


Rechtssatz:

Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes; die Wirkung besteht vielmehr darin, dass der Gläubiger jene Rechte wieder geltend machen kann, an deren Durchsetzung er bisher mangels des Papiers verhindert war, und dass der Verpflichtete aus der kraftlos erklärten Urkunde zu keiner Leistung mehr verhalten werden kann. Er hat also jetzt an den durch die Amortisierung legitimierten Gläubiger zu leisten und wird durch diese Leistung insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre. Das durch das Wertpapier verkörperte Recht wird daher durch die Kraftloserklärung des Papiers von diesem getrennt und das Papier damit entwertet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob129/69; 10Ob2035/96d; 1Ob25/97a; 8Ob108/97h; 4Ob227/97d; 1Ob216/97i; 6Ob346/97v; 1Ob172/99x; 9Ob153/02v; 6Ob130/04t; 1Ob228/06w; 5Ob183/23g

Schlagworte:

Entscheidung:
22.04.2024

Norm:
KEG §13

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 129/69 5 Ob 129/69 Entscheidungstext OGH 14.05.1969 5 Ob 129/69 Veröff: JBl 1970,476 = QuHGZ 1970/60 S 219
10 Ob 2035/96d 10 Ob 2035/96d Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 2035/96d nur: Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes. (T1) Veröff: SZ 69/65
1 Ob 25/97a 1 Ob 25/97a Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 25/97a Vgl
8 Ob 108/97h 8 Ob 108/97h Entscheidungstext OGH 24.04.1997 8 Ob 108/97h
4 Ob 227/97d 4 Ob 227/97d Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 227/97d Vgl auch; Beisatz: Der Verpflichtete wird durch die Leistung an diese Person insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre. (T2) Veröff: SZ 70/175
1 Ob 216/97i 1 Ob 216/97i Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 216/97i Vgl auch; Beisatz: Der in einem Kraftloserklärungsverfahren ergangene Beschluss ermächtigt somit (nur) den Antragsteller, aus diesem Beschluss die ursprünglich in der Urkunde verbrieften Rechte geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 71/6
6 Ob 346/97v 6 Ob 346/97v Entscheidungstext OGH 10.06.1998 6 Ob 346/97v
1 Ob 172/99x 1 Ob 172/99x Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 172/99x Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch eine von Sachwalterschaft betroffene Person kann sich dem Kraftloserklärungsverfahren nicht entziehen, weil ein pflegschaftsbehördlicher Guthabensüberweisungs- und Kontoauflösungsauftrag an die Bank den gerichtlichen Kraftloserklärungsbeschluss - als Ergebnis eines entsprechenden mehrseitigen Verfahrens (vgl §§ 4, 10 KEG 1951) unter Beachtung der Interessen Dritter mit Kundmachungsvorschriften - nicht zu ersetzen vermag. (T4)
9 Ob 153/02v 9 Ob 153/02v Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 153/02v nur T1
6 Ob 130/04t 6 Ob 130/04t Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 130/04t Vgl auch
1 Ob 228/06w 1 Ob 228/06w Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 228/06w Vgl; nur T1; Beisatz: Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Sparurkunde gegeben hätte. (T5)
5 Ob 183/23g 5 Ob 183/23g Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.04.2024 5 Ob 183/23g Beisatz wie T5