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RECHTSPRECHUNG


RS0065918


Der Name, auf den ein Sparbuch lautet, reicht für dessen Zuordnung zu einer bestimmten Person nicht aus, weil ein Sparkonto selbst mit einem falschen oder erdichteten Namen eröffnet werden kann. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß ein Losungswort vorgesehen war. (T1)


Rechtssatz:

Der Name, auf den ein Sparbuch lautet, reicht für dessen Zuordnung zu einer bestimmten Person nicht aus, weil ein Sparkonto selbst mit einem falschen oder erdichteten Namen eröffnet werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob773/83; 7Ob690/87; 2Ob130/16f

Schlagworte:

Entscheidung:
20.06.2017

Norm:
KWG 1979 §18

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 773/83 1 Ob 773/83 Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 773/83 Veröff: NZ 1984,129
7 Ob 690/87 7 Ob 690/87 Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 690/87 Beisatz: Daran ändert auch nichts der Umstand, daß ein Losungswort vorgesehen war. (T1) Veröff: SZ 60/186 = EvBl 1988/50 S 278 = WBl 1987,345 = ÖBA 1988,290 (Avancini)
2 Ob 130/16f 2 Ob 130/16f Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 130/16f