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RECHTSPRECHUNG


RS0065928


Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen – Sparbuch).Seit der BWG‑Novelle BGBl I 2000/33 sind Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T4) Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T5) Ob das Vertrauen Dritter auf den Sparbuchstand geschützt ist, wurde hier im Ergebnis offengelassen. (T6)


Rechtssatz:

Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch ). Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des Paragraph 1393, ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des Paragraph 371, ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch ).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob660/81; 6Ob56/99z; 7Ob128/04f; 4Ob170/11w; 11Os74/22z

Schlagworte:

Entscheidung:
20.12.2022

Norm:
ABGB §366
ABGB §371
KWG 1979 §18 Abs1 ABGB § 366 heute ABGB § 366 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 371 heute ABGB § 371 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 660/81 3 Ob 660/81 Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 660/81 Veröff: EvBl 1982/140 S 464
6 Ob 56/99z 6 Ob 56/99z Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 56/99z Vgl auch; nur: Es ist kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich. (T1) Beisatz: Sparbücher können Gegenstand des Herausgabebegehrens nach § 366 ABGB sein, das nach den Vorschriften der §§ 346 ff EO durchzusetzen ist. (T2)
7 Ob 128/04f 7 Ob 128/04f Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 128/04f Beisatz: Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß §§ 456 iVm 367 ABGB oder § 366 HGB (EvBl 1997/157) bzw Eigentumserwerb nach §367 ABGB oder § 366 HGB ist möglich. (T3)
4 Ob 170/11w 4 Ob 170/11w Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w Vgl auch; Beisatz: Seit der BWG‑Novelle BGBl I 2000/33 sind Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T4); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T5); Beisatz: Ob das Vertrauen Dritter auf den Sparbuchstand geschützt ist, wurde hier im Ergebnis offengelassen. (T6) Veröff: SZ 2012/27
11 Os 74/22z 11 Os 74/22z Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 74/22z Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5