zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0066639


Die Beklagte erweckt durch die Verwendung des Registrierungshinweises sowohl unmittelbar neben dem Ausdruck „ART-DECO“ allein als auch beim Gebrauch der vollständigen registrierten Marke den unrichtigen Eindruck, dass sie durch Registrierung das Markenwort für sich monopolisiert habe. Wenn auch das „R“ im Kreis an sich nur bedeutet, dass ein Zeichen registriert ist, erweckt die Beklagte durch die Art der Verwendung dieses Hinweises unrichtige Vorstellungen über den Schutzumfang. Dieser Irrtum kann aber einen Einfluss auf den Kaufentschluss haben, weil ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums, an dessen Kenntnisse und Fähigkeiten kein hoher Maßstab angelegt werden darf, zur Auffassung gelangen kann, Modeschmuck im Stil der Art deco nur bei der Beklagten erwerben zu können.


Rechtssatz:

Die Beklagte erweckt durch die Verwendung des Registrierungshinweises sowohl unmittelbar neben dem Ausdruck "ART-DECO" allein als auch beim Gebrauch der vollständigen registrierten Marke den unrichtigen Eindruck, dass sie durch Registrierung das Markenwort für sich monopolisiert habe. Wenn auch das "R" im Kreis an sich nur bedeutet, dass ein Zeichen registriert ist, erweckt die Beklagte durch die Art der Verwendung dieses Hinweises unrichtige Vorstellungen über den Schutzumfang. Dieser Irrtum kann aber einen Einfluss auf den Kaufentschluss haben, weil ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums, an dessen Kenntnisse und Fähigkeiten kein hoher Maßstab angelegt werden darf, zur Auffassung gelangen kann, Modeschmuck im Stil der Art deco nur bei der Beklagten erwerben zu können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob158/93; 4Ob12/94; 17Ob19/11k

Schlagworte:

Entscheidung:
19.09.2011

Norm:
MSchG §4
UWG §2 D6 MSchG § 4 heute MSchG § 4 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2021 MSchG § 4 gültig von 01.08.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 MSchG § 4 gültig von 01.06.2015 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015 MSchG § 4 gültig von 16.11.2004 bis 31.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004 MSchG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 15.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MSchG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995 MSchG § 4 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999 UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 158/93 4 Ob 158/93 Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 158/93
4 Ob 12/94 4 Ob 12/94 Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 12/94 Vgl auch; Beisatz: Das mit dem "R im Kreis" versehene Wort "CRYSTAL" weist dagegen für sich gesehen nicht den geringsten beschreibenden Inhalt auf. (T1)
17 Ob 19/11k 17 Ob 19/11k Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 19/11k Vgl; Beisatz: Hier: „Zahnpflege aus der Wissenschaft ®“ - Irreführungseignung gegenüber Verbrauchern verneint. (T2)