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RECHTSPRECHUNG


RS0080806


Bei der Sachwertversicherung ist grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen. Ferner ist es bei der Sachwertversicherung dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll. In einem derartigen Fall ist die Versicherung als für fremde Rechnung genommen anzusehen, falls der Wille des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist. Bringt daher ein Dritter, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist Fahrnisse, die in seinem Eigentum standen – in eine Wohnung ein, gilt die Versicherung als für fremde Rechnung (das heißt auch zu Gunsten des Dritten) genommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (vgl ua RIS-Justiz RS0080862; RS0080863; RS0080792), aus dem der Versicherte grundsätzlich berechtigt ist, den von der Versicherung an den Versicherungsnehmer bezahlten Betrag „herauszuverlangen“.


Rechtssatz:

Bei der Sachwertversicherung ist grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen. Ferner ist es bei der Sachwertversicherung dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll. In einem derartigen Fall ist die Versicherung als für fremde Rechnung genommen anzusehen, falls der Wille des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob23/70; 7Ob31/87; 7Ob1048/94; 5Ob119/01p; 7Ob147/03y; 7Ob228/04m; 7Ob205/06g; 8Ob17/08w; 7Ob28/11k

Schlagworte:

Entscheidung:
09.03.2011

Norm:
AFB Art2 Abs1
VersVG §74
VersVG §75
VersVG §85 VersVG § 74 heute VersVG § 74 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 75 heute VersVG § 75 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012 VersVG § 75 gültig von 06.04.1959 bis 30.06.2012 VersVG § 85 heute VersVG § 85 gültig ab 06.04.1959

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 23/70 7 Ob 23/70 Entscheidungstext OGH 18.02.1970 7 Ob 23/70 Veröff: SZ 43/43 = EvBl 1970/204 S 349 = VersR 1971,140
7 Ob 31/87 7 Ob 31/87 Entscheidungstext OGH 25.06.1987 7 Ob 31/87 nur: Bei der Sachwertversicherung ist grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen. Ferner ist es bei der Sachwertversicherung dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll. (T1) Veröff: SZ 60/123 = VersR 1988,755 = RdW 1987,373 = VersRdSch 1988,23
7 Ob 1048/94 7 Ob 1048/94 Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 1048/94 nur: Bei der Sachwertversicherung ist grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen. (T2)
5 Ob 119/01p 5 Ob 119/01p Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 119/01p nur T2; Beisatz: Bei der Sachwertversicherung ist möglicherweise auch das Sachinteresse Dritter (hier: der Mieter) als versichert anzusehen. (T3)
7 Ob 147/03y 7 Ob 147/03y Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 147/03y Auch; Beisatz: Soweit es sich wie hier um von der Klägerin in die Wohnung eingebrachte Fahrnisse handelt, die in ihrem Eigentum standen - ist die Versicherung als für fremde Rechnung (das heißt auch zu Gunsten der Klägerin) genommen anzusehen. (T4); Veröff: SZ 2003/86
7 Ob 228/04m 7 Ob 228/04m Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 228/04m
7 Ob 205/06g 7 Ob 205/06g Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 205/06g Beisatz: Hier: Feuerversicherung. (T5)
8 Ob 17/08w 8 Ob 17/08w Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 17/08w nur: Bei der Sachwertversicherung ist grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen. Ferner ist es bei der Sachwertversicherung dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll. In einem derartigen Fall ist die Versicherung als für fremde Rechnung genommen anzusehen. (T6)
7 Ob 28/11k 7 Ob 28/11k Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 28/11k Auch