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RECHTSPRECHUNG


RS0082327


Die Österreichische Nationalbank übt, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetz und der dort geregelten Devisenbewirtschaftung und Goldbewirtschaftung – als Angelegenheit des Geldwesens im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG – betraut ist, behördliche Aufgaben, und zwar hoheitliche Funktionen der mittelbaren Bundesverwaltung aus. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des § 1 Abs 1 AHG, sondern in diesem Aufgabenbereich der Vollziehung des Devisenrechts ein „beliehenes Unternehmen“.


Rechtssatz:

Die Österreichische Nationalbank übt, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetz und der dort geregelten Devisenbewirtschaftung und Goldbewirtschaftung - als Angelegenheit des Geldwesens im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG - betraut ist, behördliche Aufgaben, und zwar hoheitliche Funktionen der mittelbaren Bundesverwaltung aus. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des § 1 Abs 1 AHG, sondern in diesem Aufgabenbereich der Vollziehung des Devisenrechts ein "beliehenes Unternehmen". Die Österreichische Nationalbank übt, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetz und der dort geregelten Devisenbewirtschaftung und Goldbewirtschaftung - als Angelegenheit des Geldwesens im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG - betraut ist, behördliche Aufgaben, und zwar hoheitliche Funktionen der mittelbaren Bundesverwaltung aus. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG, sondern in diesem Aufgabenbereich der Vollziehung des Devisenrechts ein "beliehenes Unternehmen".

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob8/95; 1Ob188/02g

Schlagworte:

Entscheidung:
25.03.2003

Norm:
AHG §1 Ba
DevG allg AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 8/95 1 Ob 8/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95 Veröff: SZ 68/191
1 Ob 188/02g 1 Ob 188/02g Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g Ähnlich; Beisatz: Hier: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T1); Veröff: SZ 2003/28