zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0082702


Eine Beratungstätigkeit, die sich über die steuerlichen Aspekte bestimmter Anlageformen und Beteiligungsformen hinaus auf allgemeine steuerrechtliche Fragen unter Berücksichtigung (ua) des sonstigen Vermögens, der Einnahmen, Ausgaben, Abschreibekosten oder anderer Umstände erstreckt, die für die steuerrechtliche Stellung des Kunden von Bedeutung sind, ist den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Das gilt insbesonders auch für den Hinweis auf die Möglichkeit, die Aufwendungen für eine Eigentumswohnung als Sonderausgaben geltend zu machen.


Rechtssatz:

Eine Beratungstätigkeit, die sich über die steuerlichen Aspekte bestimmter Anlageformen und Beteiligungsformen hinaus auf allgemeine steuerrechtliche Fragen unter Berücksichtigung (ua) des sonstigen Vermögens, der Einnahmen, Ausgaben, Abschreibekosten oder anderer Umstände erstreckt, die für die steuerrechtliche Stellung des Kunden von Bedeutung sind, ist gemäß § 33 Abs 1 lit c WTBO den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Das gilt insbesonders auch für den Hinweis auf die Möglichkeit, die Aufwendungen für eine Eigentumswohnung als Sonderausgaben geltend zu machen. - "Vermögensberater III". Eine Beratungstätigkeit, die sich über die steuerlichen Aspekte bestimmter Anlageformen und Beteiligungsformen hinaus auf allgemeine steuerrechtliche Fragen unter Berücksichtigung (ua) des sonstigen Vermögens, der Einnahmen, Ausgaben, Abschreibekosten oder anderer Umstände erstreckt, die für die steuerrechtliche Stellung des Kunden von Bedeutung sind, ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Das gilt insbesonders auch für den Hinweis auf die Möglichkeit, die Aufwendungen für eine Eigentumswohnung als Sonderausgaben geltend zu machen. - "Vermögensberater III".

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob332/82

Schlagworte:

Entscheidung:
31.05.1983

Norm:
WTBO §33 Abs1 litc

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 332/82 4 Ob 332/82 Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 332/82