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RECHTSPRECHUNG


RS0086332


Der gemeine Wert ist in der Regel dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu bezahlende (Marktpreis) Preis gleichzusetzen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse des Käufers bleiben dabei außer Betracht. Bei dem erzielbaren Preis kommt es allerdings nicht darauf an, ob der geschäftliche Verkehr unter Umständen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der gemeine Wert richtet sich grundsätzlich nach dem Marktpreis im Detailhandel (vgl T2 des RS).


Rechtssatz:

Der gemeine Wert ist in der Regel dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu bezahlende (Marktpreis) Preis gleichzusetzen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse des Käufers bleiben dabei außer Betracht. Bei dem erzielbaren Preis kommt es allerdings nicht darauf an, ob der geschäftliche Verkehr unter Umständen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
13Os33/75; 9Os137/76; 9Os144/80; 9Os126/82; 12Os90/84

Schlagworte:

Entscheidung:
23.08.1984

Norm:
FinStrG §19 Abs3 FinStrG Art. 1 § 19 heute FinStrG Art. 1 § 19 gültig ab 01.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988 FinStrG Art. 1 § 19 gültig von 01.01.1976 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


13 Os 33/75 13 Os 33/75 Entscheidungstext OGH 07.09.1976 13 Os 33/75 Veröff: EvBl 1977/92 S 189
9 Os 137/76 9 Os 137/76 Entscheidungstext OGH 09.12.1976 9 Os 137/76 Vgl; Beisatz: Es sind die (allgemeinen) Gepflogenheiten des am Erwerb solcher Sachgüter interessierten Abnehmerkreises entscheidend. (T1)
9 Os 144/80 9 Os 144/80 Entscheidungstext OGH 13.01.1981 9 Os 144/80 Beisatz: Der gemeine Wert richtet sich grundsätzlich nach dem Marktpreis im Detailhandel . (T2)
9 Os 126/82 9 Os 126/82 Entscheidungstext OGH 28.09.1983 9 Os 126/82 Beis wie T1
12 Os 90/84 12 Os 90/84 Entscheidungstext OGH 23.08.1984 12 Os 90/84 nur: Bei dem erzielbaren Preis kommt es allerdings nicht darauf an, ob der geschäftliche Verkehr unter Umständen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. (T3)