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RECHTSPRECHUNG


RS0086598


Bei einer Bankgarantie muss die Bank als Garantin den Begünstigten grundsätzlich auf eine nicht entsprechende (etwa zwar frist-, aber nicht formgerechte) Abruferklärung hinweisen, um ihm eine Verbesserung zu ermöglichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.


Rechtssatz:

Die Bank hat dem Begünstigten in Befolgung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten unverzüglich die Beanstandung der fehlerhaften Inanspruchnahme einer Garantie mitzuteilen, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen; sie darf sich dabei nicht darauf beschränken, dem Begünstigten etwaige Beanstandungen nur im normalen Postweg mitzuteilen, wenn dieser die Garantieleistung nach einer Anzeige dieser Art nicht mehr rechtzeitig in der vereinbarten Form abrufen könnte. Wäre im Vermögen des Begünstigten ohne eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht der Bank kein Schaden eingetreten, hat die Bank dem Begünstigten für die durch eine nicht ordnungsgemäße Inanspruchnahme ausgefallene Garantieleistung Schadenersatz zu leisten. Hat der Geschädigte den Schadenseintritt durch eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (hier: durch eine nicht vertragsgemäße Inanspruchnahme der Garantieleistung) mit verursacht, ist eine Schadensteilung vorzunehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob620/95; 2Ob339/99p; 1Ob160/02i; 6Ob77/05z; 4Ob149/06z; 4Ob94/10t

Schlagworte:

Entscheidung:
13.07.2010

Norm:
ABGB §880a B
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1304 D ABGB § 880a heute ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 620/95 1 Ob 620/95 Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 620/95 Veröff: SZ 68/230
2 Ob 339/99p 2 Ob 339/99p Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 339/99p Vgl auch; nur: Die Bank hat dem Begünstigten in Befolgung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten unverzüglich die Beanstandung der fehlerhaften Inanspruchnahme einer Garantie mitzuteilen, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. (T1); Beisatz: Hat der aus einer Bankgarantie Begünstigte zwar fristgerecht aber nicht formgerecht abgerufen und musste die Bank nach dem persönlichen Lauf der Geschäfte den Abruf nicht mehr innerhalb der Garantiefrist bearbeiten, dann besteht - im Hinblick auf die Pflicht der Bank im dreipersonalen Schuldverhältnis, auch das Interesse ihres Auftraggebers zu wahren - keine Pflicht der Bank, eine Nachfrist für die Verbesserung des Mangels des Abrufs zu gewähren. (T2); Veröff: SZ 73/24
1 Ob 160/02i 1 Ob 160/02i Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 160/02i nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die Bankgarantieam Nachmittag des letzten Tags der Garantiefrist in Anspruch genommen, sodass nicht angenommen werden kann, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang wäre noch genügend Zeit für die Beanstandung durch die Bank zur Verfügung gestanden. Dies hätte der Begünstigte beweisen müssen; erst dann wäre der beklagten Partei der Beweis oblegen, dass sie ohne ein ihr zurechenbares Verschulden außerstande gewesen sei, ihren vertraglichen Nebenpflichten zu entsprechen. (T3)
6 Ob 77/05z 6 Ob 77/05z Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 77/05z Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert. Den Kunden trifft ein Mitverschulden, wenn er durch sein unvorsichtiges Verhalten in den Geschäftsräumlichkeiten der Bank dem Beobachter (Komplize der Räuber) ausreichend Gelegenheit gab, sich über die Geldauszahlung Klarheit zu verschaffen. (T4)
4 Ob 149/06z 4 Ob 149/06z Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 149/06z Auch; Beisatz: Die Garantin muss den Begünstigten grundsätzlich auf eine nicht entsprechende Abruferklärung hinweisen, um ihm eine Verbesserung zu ermöglichen. (T5); Veröff: SZ 2006/168
4 Ob 94/10t 4 Ob 94/10t Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 94/10t Auch; nur T1