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RECHTSPRECHUNG


RS0094479


Wenn beim Betrug der Getäuschte für seine Leistung eine Gegenleistung erhält, die nicht ganz wertlos oder unverwertbar ist, dann besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen Kaufpreis und Gegenleistung. Wenn als Gegenleistung eine Ware gegeben wurde, ist deren Verwertungsmöglichkeit maßgebend. Zeitlich kommt es auf den Wert von Leistung und Gegenleistung zum Tatzeitpunkt an.


Rechtssatz:

Erhielt der Getäuschte bei einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft für seine Leistung eine nicht als wertlos oder doch unverwertbar anzusehende Gegenleistung, so ist der dem Täter strafrechtlich zuzurechnende Schaden nicht mit dem vollen Kaufpreis gleichzusetzen, sondern besteht - in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der zivilrechtlichen Vorteilsausgleichung - "bloß" in der Differenz zwischen Kaufpreis und dem für den Geschädigten mit Rücksicht auf die ihm zugänglichen Verwertungsmöglichkeiten aus der Ware erzielbaren Erlös (vgl (zum StG-Recht) SSt 37/52, RZ 1968,90, 1973/125 ua - Differenzschaden). Erhielt der Getäuschte bei einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft für seine Leistung eine nicht als wertlos oder doch unverwertbar anzusehende Gegenleistung, so ist der dem Täter strafrechtlich zuzurechnende Schaden nicht mit dem vollen Kaufpreis gleichzusetzen, sondern besteht - in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der zivilrechtlichen Vorteilsausgleichung - "bloß" in der Differenz zwischen Kaufpreis und dem für den Geschädigten mit Rücksicht auf die ihm zugänglichen Verwertungsmöglichkeiten aus der Ware erzielbaren Erlös vergleiche (zum StG-Recht) SSt 37/52, RZ 1968,90, 1973/125 ua - Differenzschaden).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
12Os96/75; 9Os1/76; 12Os173/76; 10Os134/77; 9Os180/81; 11Os156/86; 11Os176/86; 12Os165/93; 14Os49/97; 11Os68/11a

Schlagworte:

Entscheidung:
25.08.2011

Norm:
StGB §146 C2 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


12 Os 96/75 12 Os 96/75 Entscheidungstext OGH 24.10.1975 12 Os 96/75
9 Os 1/76 9 Os 1/76 Entscheidungstext OGH 22.12.1976 9 Os 1/76
12 Os 173/76 12 Os 173/76 Entscheidungstext OGH 03.02.1977 12 Os 173/76 Vgl; Beisatz: Schaden in Höhe des vollen Kaufpreises bei Lieferung eines in keiner Weise vermögensvermehrenden (hier: Kunstwein) aliud. (T1) Veröff: EvBl 1977/181 S 400 = SSt 48/5 = RZ 1977/47 S 84
10 Os 134/77 10 Os 134/77 Entscheidungstext OGH 31.10.1977 10 Os 134/77
9 Os 180/81 9 Os 180/81 Entscheidungstext OGH 26.01.1982 9 Os 180/81
11 Os 156/86 11 Os 156/86 Entscheidungstext OGH 27.01.1987 11 Os 156/86 Vgl auch; Beisatz: Die Differenzschadenstheorie setzt jedoch voraus, daß die Gegenleistung nicht wertlos oder - aus der Sicht des Opfers - gänzlich unverwertbar ist. (T2) Veröff: SSt 58/7
11 Os 176/86 11 Os 176/86 Entscheidungstext OGH 24.03.1987 11 Os 176/86 Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Sofern dieser Umstand vom Vorsatz (des jeweils Beteiligten) umfasst ist. (T3) Veröff: SSt 58/18 = JBl 1987,463 = ZfRV 1987,299
12 Os 165/93 12 Os 165/93 Entscheidungstext OGH 07.04.1994 12 Os 165/93 Vgl auch
14 Os 49/97 14 Os 49/97 Entscheidungstext OGH 11.11.1997 14 Os 49/97 Vgl auch; Beisatz: Der "Differenzschaden" beim Betrug ist nur im Falle einer vermögenswerten Gegenleistung zu eruieren. (T4)
11 Os 68/11a 11 Os 68/11a Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a Auch; Beisatz: Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. (T5)