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RECHTSPRECHUNG


RS0106842


Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften, die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen – wie hier – nur darum geht, wechselseitig durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften Differenzgewinne zu erzielen.


Rechtssatz:

Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften , die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen - wie hier - nur darum geht, wechselseitig durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften Differenzgewinne zu erzielen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob639/95; 6Ob237/04b

Schlagworte:

Entscheidung:
21.04.2005

Norm:
ABGB §1267
ABGB §1271 ABGB § 1267 heute ABGB § 1267 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1271 heute ABGB § 1271 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 639/95 1 Ob 639/95 Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95 Veröff: SZ 69/261
6 Ob 237/04b 6 Ob 237/04b Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b Auch; Beisatz: Ein Differenzgeschäft liegt vor, wenn der Vertrag nicht erfüllt werden soll, sondern nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis für Waren, Devisen oder Wertpapiere und dem höheren Kurs des Lieferungstags zu zahlen ist, wenn also keine wirkliche Lieferung erfolgen soll, sondern bloß eine Abrechnung der Differenz. (T1)