zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0106854


Schon die Unkenntnis des Antragstellers, in wessen Händen sich der Wechsel befindet, ist dessen Verlust gleichzuhalten und berechtigt zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens. Der Inhaber der amortisierten Urkunde verliert sein Recht, selbst wenn er die Urkunde gutgläubig erworben hat (vgl T2 des RS).


Rechtssatz:

Schon die Unkenntnis des Antragstellers, in wessen Händen sich der Wechsel befindet, ist dessen Verlust gleichzuhalten und berechtigt zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob25/97a; 4Ob227/97d; 8Ob77/04p

Schlagworte:

Entscheidung:
08.09.2005

Norm:
KEG §1 Abs1
KEG §3 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 25/97a 1 Ob 25/97a Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 25/97a
4 Ob 227/97d 4 Ob 227/97d Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 227/97d Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine Gründe für die Annahme, dass sich die Juxte nicht in den Händen seines Auftraggebers befinde. (T1) Veröff: SZ 70/175
8 Ob 77/04p 8 Ob 77/04p Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 77/04p Beisatz: Der Inhaber der amortisierten Urkunde verliert sein Recht, selbst wenn er die Urkunde gutgläubig erworben hat. (T2)