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RECHTSPRECHUNG


RS0107335


Ist der Treuhänder aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht in der Lage, alle treuhändig übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, dann muss er in Abwägung der Interessen der Treugeber entscheiden, inwieweit er die Treuhandaufträge erfüllt. Wendet er dabei entsprechende Sorgfalt an, dann kann ihm die nicht vollständige Erfüllung der Treuhandaufträge nicht angelastet werden.


Rechtssatz:

Ist der Treuhänder aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht in der Lage, alle treuhändig übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, muss er in Abwägung der Interessen der Treugeber entscheiden, inwieweit er die Treuhandaufträge erfüllt. Wendet er dabei entsprechende Sorgfalt an, kann ihm die nicht vollständige Erfüllung der Treuhandaufträge nicht angelastet werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob43/97y; 7Ob111/08m; 3Ob49/13x; 24Ds9/23t

Schlagworte:

Entscheidung:
03.11.2023

Norm:
ABGB §358 III
ABGB §1002 ABGB § 358 heute ABGB § 358 gültig ab 25.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 ABGB § 358 gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006 ABGB § 1002 heute ABGB § 1002 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 43/97y 1 Ob 43/97y Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 43/97y
7 Ob 111/08m 7 Ob 111/08m Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 111/08m Vgl; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Die Verletzung von Informations-(Aufklärungs-)pflichten des Treuhänders macht ihn für einen ursächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T1); Beisatz: Der Treuhänder hat gegebenenfalls die Treuhandschaften niederzulegen, wenn sich ein Spannungsverhältnis zwischen der Aufklärungspflicht gegenüber einem Treugeber und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem anderen ergibt und diese Interessenkollision nicht behoben werden kann. (T2); Beisatz: Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. (T3)
3 Ob 49/13x 3 Ob 49/13x Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 49/13x Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abwägung der Verpflichtung zur Minimierung der Gebührenbelastung beizutragen zur Verpflichtung der Sicherung des Käufers (in Bezug auf die Einverleibung seines Eigentumsrechts) und der Bank (in Bezug auf die Einverleibung des Pfandrechts). (T4)
24 Ds 9/23t 24 Ds 9/23t Entscheidungstext OGH 03.11.2023 24 Ds 9/23t vgl; Beisatz wie T1