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RECHTSPRECHUNG


RS0107565


Nach Kraftloserklärung des Wechsels (Blankowechsels) hat der Berechtigte Anspruch auf Ausstellung (Akzept) eines neuen Wechsels (Blankowechsels) durch den Schuldner gegen Übergabe des Kraftloserklärungsbeschlusses. Einwendungen gegen die Wechselforderung sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen.


Rechtssatz:

Nach Kraftloserklärung des Wechsels (Blankowechsels) hat der Berechtigte Anspruch auf Ausstellung (Akzept) eines neuen Wechsels (Blankowechsels) durch den Schuldner gegen Übergabe des Kraftloserklärungsbeschlusses. Einwendungen gegen die Wechselforderung sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob108/97h

Schlagworte:

Entscheidung:
24.04.1997

Norm:
KEG §13
WG Art90

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 108/97h 8 Ob 108/97h Entscheidungstext OGH 24.04.1997 8 Ob 108/97h