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RECHTSPRECHUNG


RS0107626


§183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des §183 KO erfüllt sind. Mit seiner Entscheidung zu 8 Ob 246/02p ging daher der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Judikaturlinie, der noch der ursprüngliche Rechtssatz zu Grunde lag ab.


Rechtssatz:

Zur Notwendigkeit eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches und zur Bescheinigung, daß ein solcher von vorneherein aussichtslos gewesen wäre.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob2325/96m; 8Ob243/97m; 8Ob180/01f; 8Ob246/02p

Schlagworte:

Entscheidung:
20.03.2003

Norm:
KO idF InsNov 2002 §183 Abs1 Z3
KO §183 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 2325/96m 8 Ob 2325/96m Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 Ob 2325/96m
8 Ob 243/97m 8 Ob 243/97m Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 243/97m Auch; Beisatz: An die Bescheinigung sind strenge Anforderungen zu stellen. (T1)
8 Ob 180/01f 8 Ob 180/01f Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 180/01f Beisatz: Entscheidend ist nur, ob das konkrete Anbot für den außergerichtlichen Ausgleich unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Höhe der Quote und der dabei einzuhaltenden Zahlungstermine sowie der konkreten Vermögensverhältnisse und Verdienstchancen des Schuldners ohne detaillierte Prüfung doch als ernsthafter Ausgleichsversuch beurteilt werden kann. (T2)
8 Ob 246/02p 8 Ob 246/02p Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 246/02p Gegenteilig; Beisatz: §183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des §183 KO erfüllt sind. (T3); Veröff: SZ 2003/25