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RECHTSPRECHUNG


RS0110559


Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere ab nun auch für den Pfandgläubiger innezuhaben.


Rechtssatz:

Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist neben dem Pfandbestellungsvertrag und der dinglichen Einigung (Pfandvertrag), die so wie bei der Übereignung direkt zwischen Hinterleger und Pfandgläubiger zustandekommt, als der für die Verpfändung ausreichende Modus die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob75/98z; 6Ob308/00p

Schlagworte:

Entscheidung:
14.12.2000

Norm:
ABGB §449
ABGB §452 C
ABGB §452 D ABGB § 449 heute ABGB § 449 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 452 heute ABGB § 452 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 452 heute ABGB § 452 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 75/98z 7 Ob 75/98z Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 75/98z
6 Ob 308/00p 6 Ob 308/00p Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 308/00p nur: Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist als der ausreichende Modus die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben. (T1)