zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0111883


Die Beitragspflichten der Genossenschafter einer Einlagensicherungsgenossenschaft können daher nicht der Deckungspflicht gleichgehalten werden, die die Genossenschafter trifft, wenn die Genossenschaft insolvent wird. Sie sind vielmehr, wie bereits dargelegt, eine notwendige Folge des Unternehmensgegenstandes, der in der Bereitstellung der Mittel für die Einlagensicherung besteht. Dass diese von § 93 BWG (= § 31 KWG) vorgeschriebene Einrichtung nicht auch in der Rechtsform einer Genossenschaft tätig werden könnte, ist weder dem Genossenschaftsgesetz zu entnehmen noch aus dem Wesen der Genossenschaft ableitbar. Als vom Gesetz vorgeschriebene Einrichtung dient eine mit der Aufbringung der Mittel für die Einlagensicherung betraute Genossenschaft jedenfalls der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder.


Rechtssatz:

Die Beitragspflichten der Genossenschafter einer Einlagensicherungsgenossenschaft können daher nicht der Deckungspflicht gleichgehalten werden, die die Genossenschafter trifft, wenn die Genossenschaft insolvent wird. Sie sind vielmehr, wie bereits dargelegt, eine notwendige Folge des Unternehmensgegenstandes, der in der Bereitstellung der Mittel für die Einlagensicherung besteht. Daß diese von § 93 BWG (= § 31 KWG) vorgeschriebene Einrichtung nicht auch in der Rechtsform einer Genossenschaft tätig werden könnte, ist weder dem Genossenschaftsgesetz zu entnehmen noch aus dem Wesen der Genossenschaft ableitbar. Als vom Gesetz vorgeschriebene Einrichtung dient eine mit der Aufbringung der Mittel für die Einlagensicherung betraute Genossenschaft jedenfalls der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder. Die Beitragspflichten der Genossenschafter einer Einlagensicherungsgenossenschaft können daher nicht der Deckungspflicht gleichgehalten werden, die die Genossenschafter trifft, wenn die Genossenschaft insolvent wird. Sie sind vielmehr, wie bereits dargelegt, eine notwendige Folge des Unternehmensgegenstandes, der in der Bereitstellung der Mittel für die Einlagensicherung besteht. Daß diese von Paragraph 93, BWG (= Paragraph 31, KWG) vorgeschriebene Einrichtung nicht auch in der Rechtsform einer Genossenschaft tätig werden könnte, ist weder dem Genossenschaftsgesetz zu entnehmen noch aus dem Wesen der Genossenschaft ableitbar. Als vom Gesetz vorgeschriebene Einrichtung dient eine mit der Aufbringung der Mittel für die Einlagensicherung betraute Genossenschaft jedenfalls der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob334/98s

Schlagworte:

Entscheidung:
09.03.1999

Norm:
AktG §195 Abs1
GenG allg AktG § 195 heute AktG § 195 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 195 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 AktG § 195 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994 AktG § 195 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 334/98s 4 Ob 334/98s Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 334/98s Veröff: SZ 72/41