zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0115160


Träger der Sicherungseinrichtungen sind die Fachverbände. Sie sind verpflichtet, Sicherungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten, der alle Mitgliedsinstitute und Zweigstellen von in anderen EU-Staaten zugelassenen Kreditinstituten – sei es in Form des Erwerbs einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sei es durch schuldrechtlichen Vertrag – beitreten können.


Rechtssatz:

Träger der Sicherungseinrichtungen sind die Fachverbände. Sie sind verpflichtet, Sicherungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten, der alle Mitgliedsinstitute und Zweigstellen von in anderen EU-Staaten zugelassenen Kreditinstituten - sei es in Form des Erwerbs einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sei es durch schuldrechtlichen Vertrag - beitreten können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob75/01z; 6Ob157/11y

Schlagworte:

Entscheidung:
14.09.2011

Norm:
BWG idF vor BGBl I 1999/63 §93

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 75/01z 6 Ob 75/01z Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 75/01z
6 Ob 157/11y 6 Ob 157/11y Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 157/11y Vgl auch