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RECHTSPRECHUNG


RS0116290


Gerät eine Bank dadurch in einen Interessenkonflikt, dass zwei Kunden über ein von ihr zu finanzierendes Geschäft in Vertragsverhandlungen stehen, dann verlangen es die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, dass die Bank es peinlich vermeidet, einen der Kunden gegenüber dem anderen zu bevorzugen.


Rechtssatz:

Gerät eine Bank dadurch in einen Interessenkonflikt, dass zwei Kunden über ein von ihr zu finanzierendes Geschäft in Vertragsverhandlungen stehen, verlangen es die gegenüber beiden Kunden bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten nur, dass die Bank es peinlich vermeidet, einen der Kunden gegenüber dem anderen zu bevorzugen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob281/01x

Schlagworte:

Entscheidung:
27.02.2002

Norm:
ABGB §1295 Abs1 IIf7g ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 281/01x 3 Ob 281/01x Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 281/01x