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RECHTSPRECHUNG


RS0117280


Der Zwischenverwahrer haftet nach § 3 Abs 3 DepotG für das Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden (§ 1313a allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für das Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, dass die Wertpapiere auf ausdrückliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer verwahrt werden .§ 3 Abs 3 DepotG ist angesichts seines Regelungsinhalts nicht als gegenüber § 6 KSchG speziellere Norm anzusehen. § 6 KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden.


Rechtssatz:

§ 3 Abs 3 DepotG ist angesichts seines Regelungsinhalts nicht als gegenüber § 6 KSchG speziellere Norm anzusehen. § 6 KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 3, DepotG ist angesichts seines Regelungsinhalts nicht als gegenüber Paragraph 6, KSchG speziellere Norm anzusehen. Paragraph 6, KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob179/02f; 3Ob238/05d

Schlagworte:

Entscheidung:
21.12.2005

Norm:
BWG §32 Abs6 dritter Satz
DepotG §3 Abs3
KSchG §6 BWG § 32 heute BWG § 32 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 32 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010 BWG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 32 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 32 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 KSchG § 6 heute KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 179/02f 4 Ob 179/02f Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f Veröff: SZ 2002/153
3 Ob 238/05d 3 Ob 238/05d Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d Vgl; nur: § 6 KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden. (T1); Beisatz: § 32 Abs 6 dritter Satz BWG stellt keine lex specialis zu § 6 Abs 2 Z 3 KSchG dar. (T2)