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RECHTSPRECHUNG


RS0117774


Eine Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geldmarkt oder Kapitalmarkt verändert, beziehungsweise kreditpolitischen oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig. Die für die Erhöhung maßgebenden Umstände müssen vielmehr klar umschrieben werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich – und nicht nur nach Art einer Generalklausel – beschrieben wird; dazu kommt weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen ist. Die Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf.


Rechtssatz:

Die Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geldmarkt oder Kapitalmarkt verändert, beziehungsweise kreditpolitischen oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob73/03v; 3Ob234/04i; 10Ob23/04m; 9Ob62/04i; 7Ob190/04y; 7Ob222/04d; 2Ob98/03f; 1Ob68/05i; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 10Ob145/05d; 4Ob227/06w; 1Ob83/07y; 7Ob206/15t

Schlagworte:

Entscheidung:
16.12.2015

Norm:
KSchG §6 Abs1 Z5 KSchG § 6 heute KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 73/03v 4 Ob 73/03v Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 73/03v Veröff: SZ 2003/73
3 Ob 234/04i 3 Ob 234/04i Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 234/04i Beisatz: Gültigkeitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag klar umschrieben werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben wird; dazu kommt weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen ist. Die Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf (so schon 4 Ob 73/03v). (T1) Veröff: SZ 2005/10
10 Ob 23/04m 10 Ob 23/04m Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 23/04m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Erfordernis einer klaren Umschreibung der zur Zinserhöhung berechtigenden Umstände war auch schon vor der KSchG Novelle 1997 angeordnet. Eine Klausel, die eine Erhöhung des Zinssatzes in das bloße „Ermessen" des Kreditgebers („in einem angemessenen Ausmaß") stellte, war - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - erkennbar gesetzwidrig, weil durch das Gesetz gerade eine solche (rein) subjektive Komponente ausgeschlossen werden sollte. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprachen, stellte daher unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Gesetzeslage, Rechtsprechung und Lehre ein objektiv sorgloses und schuldhaftes Verhalten dar. (T2) Veröff: SZ 2005/46
9 Ob 62/04i 9 Ob 62/04i Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 62/04i Auch; Beis wie T1
7 Ob 190/04y 7 Ob 190/04y Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 190/04y Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 6 KSchG idF vor der KSchG-Novelle 1997. (T3)
7 Ob 222/04d 7 Ob 222/04d Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 222/04d Beisatz: Hier: § 6 KSchG idF vor der KSchG-Novelle 1997. (T4)
2 Ob 98/03f 2 Ob 98/03f Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 98/03f Auch; Beis wie T4
1 Ob 68/05i 1 Ob 68/05i Entscheidungstext OGH 09.11.2005 1 Ob 68/05i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Kreditvertragsklausel: „Der vereinbarte Zinssatz gilt vorbehaltlich gleichbleibender Geld- und Kapitalmarktverhältnisse" verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF) und ist daher mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam. (T5)
7 Ob 204/05h 7 Ob 204/05h Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 204/05h Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in einer Zinsenklausel alternativ vorgesehenen Umständen „Erhöhungen des gewichteten durchschnittlichen Nominalzinssatzes, der während des letzten abgeschlossenen Kalendervierteljahres im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten auf Schilling lautenden Anleihen" und „ Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist" entsprechen nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit. (T6)
6 Ob 172/05w 6 Ob 172/05w Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 172/05w
10 Ob 145/05d 10 Ob 145/05d Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 145/05d Vgl aber; Beisatz: Keine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf einen Unternehmerkredit. (T7)
4 Ob 227/06w 4 Ob 227/06w Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w Ähnlich; Beis ähnlich wie T1 nur: Der Gestaltungsspielraum des Unternehmers muss daher im Vertrag klar umschrieben sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich beschrieben wird; bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände muss deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festgelegt sein. (T8) Beisatz: Hier: Entgeltanpassungsklausel in AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T9) Veröff: SZ 2007/38
1 Ob 83/07y 1 Ob 83/07y Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 83/07y Vgl auch; Beisatz: War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zu Grunde zu legen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist. Eine mit dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien zu füllende Vertragslücke liegt daher nicht vor. Die allenfalls gesetzwidrige Klausel entfiele mangels Regelungsbedarfs zur Gänze. (T10)
7 Ob 206/15t 7 Ob 206/15t Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8